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Art. 6

Fassungen
ab 01.06.2013 — BGBl. III Nr. 187/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.06.2013 BGBl. III Nr. 187/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über wechselseitige Vertretung bei der Ausstellung von Visa (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 2013,

Typ

Vertrag - Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2013BGBl. III Nr. 187/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 6

Schlussbestimmungen

  1. Absatz eins,
    Dieses Abkommen wird für einen unbeschränkten Zeittraum abgeschlossen.
  2. Absatz 2,
    Dieses Abkommen wird am ersten Tag des ersten Monats nach dem Monat, in welchem dieses Abkommen von den Vertragsparteien unterzeichnet wurde, in Kraft treten.
  3. Absatz 3,
    Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich im diplomatischen Wege kündigen. In so einem Fall, wird dieses Abkommen drei Monate nach Empfang der Kündigungsmitteilung der anderen Vertragspartei beendet.
  4. Absatz 4,
    Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich im diplomatischen Wege aussetzen. So eine Aussetzung wird mit Ablauf von 15 Tagen ab Zustellung so einer Notifikation an die andere Vertragspartei wirksam.
    Geschehen zu Prag am 31. Mai 2013 in zwei Originalen, ein jedes in englischer Sprache.

Im RIS seit

18.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20008519

Dokumentnummer

NOR40153404