Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über wechselseitige Vertretung bei der Ausstellung von Visa (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 187/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 2013,
Typ
Vertrag - Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 6
Schlussbestimmungen
Dieses Abkommen wird für einen unbeschränkten Zeittraum abgeschlossen.
Dieses Abkommen wird am ersten Tag des ersten Monats nach dem Monat, in welchem dieses Abkommen von den Vertragsparteien unterzeichnet wurde, in Kraft treten.
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich im diplomatischen Wege kündigen. In so einem Fall, wird dieses Abkommen drei Monate nach Empfang der Kündigungsmitteilung der anderen Vertragspartei beendet.
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich im diplomatischen Wege aussetzen. So eine Aussetzung wird mit Ablauf von 15 Tagen ab Zustellung so einer Notifikation an die andere Vertragspartei wirksam.
Geschehen zu Prag am 31. Mai 2013 in zwei Originalen, ein jedes in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Dokumentnummer
NOR40153404