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§ 27 AIFMG

Fassungen
ab 12.08.2014 — BGBl. I Nr. 70/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27 heute12.08.2014 § → § BGBl. I Nr. 70/2014
§ 2722.07.201311.08.2014 BGBl. I Nr. 135/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

12.08.2014BGBl. I Nr. 70/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AIFMG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Jahresberichts von AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen ausüben

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Wenn ein AIF allein oder gemeinsam die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, erlangt, hat der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, entweder
    1. Ziffer eins
      darum zu ersuchen und sich nach besten Kräften zu bemühen sicherzustellen, dass der Jahresbericht des nicht börsennotierten Unternehmens innerhalb der Frist, die in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften für die Erstellung eines solchen Jahresberichts vorgesehen ist, gemäß Absatz 2, erstellt und vom Vorstand des Unternehmens allen Arbeitnehmervertretern oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, den Arbeitnehmern selbst zur Verfügung gestellt wird, oder
    2. Ziffer 2
      für jeden betreffenden AIF in den gemäß Paragraph 20, vorgesehenen Jahresbericht zusätzlich die in Absatz 2, genannten Informationen über das betreffende nicht börsennotierte Unternehmen aufzunehmen.
  2. Absatz 2,Die zusätzlichen Informationen, die gemäß Absatz eins, in den Jahresbericht des Unternehmens oder des AIF aufgenommen werden müssen, müssen zumindest einen Bericht über die Lage am Ende des von dem Jahresbericht abgedeckten Zeitraums enthalten, in dem der Geschäftsverlauf der Gesellschaft so dargestellt wird, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage entsteht. Der Bericht soll außerdem Angaben zu Folgendem enthalten:
    1. Ziffer eins
      Ereignisse von besonderer Bedeutung, die nach Abschluss des Geschäftsjahres eingetreten sind,
    2. Ziffer 2
      die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens und
    3. Ziffer 3
      die in Artikel 24, Absatz 2, der Richtlinie 2012/30/EU bezeichneten Angaben über den Erwerb eigener Aktien.
  3. Absatz 3,Der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, hat entweder
    1. Ziffer eins
      darum zu ersuchen und sich nach besten Kräften zu bemühen, sicherzustellen, dass der Vorstand des nicht börsennotierten Unternehmens die in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Informationen über das betreffende Unternehmen den Arbeitnehmervertretern des betreffenden Unternehmens oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, den Arbeitnehmern selbst innerhalb der in Paragraph 20, Absatz eins, genannten Frist zur Verfügung stellt, oder
    2. Ziffer 2
      den Anlegern des AIF die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, soweit bereits verfügbar, innerhalb der in Paragraph 20, Absatz eins, genannten Frist und in jedem Fall spätestens bis zu dem Datum, zu dem der Jahresbericht des nicht börsennotierten Unternehmens gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften erstellt wird, zur Verfügung zu stellen.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2014

Schlagworte

Vermögenslage, Ertragslage

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2015

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40163809