(7)Absatz 7,Die FMA hat im Rahmen der Vollziehung der Abs. 1 bis 6 Aufgaben und Befugnisse gemäß § 55, einschließlich der Möglichkeit, die Vorlage von Informationen zu verlangen, die erforderlich sind, um zu beaufsichtigen, dass die maßgeblichen Bestimmungen, für die die FMA verantwortlich ist, durch den AIFM eingehalten werden und Maßnahmen im Falle einer Verletzung einer dieser Bestimmungen zu setzen. Unbeschadet sonstiger Überwachungstätigkeiten und Aufsichtsbefugnisse gemäß § 55 Abs. 3 hat die FMA ab dem Datum der Übermittlung gemäß Abs. 6 davon abzusehen, dem betroffenen AIFM vorzuschreiben, dass dieser die Einhaltung der in Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/1156 genannten nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Vertriebsanforderungen regeln, nachweisen muss.Die FMA hat im Rahmen der Vollziehung der Absatz eins bis 6 Aufgaben und Befugnisse gemäß Paragraph 55,, einschließlich der Möglichkeit, die Vorlage von Informationen zu verlangen, die erforderlich sind, um zu beaufsichtigen, dass die maßgeblichen Bestimmungen, für die die FMA verantwortlich ist, durch den AIFM eingehalten werden und Maßnahmen im Falle einer Verletzung einer dieser Bestimmungen zu setzen. Unbeschadet sonstiger Überwachungstätigkeiten und Aufsichtsbefugnisse gemäß Paragraph 55, Absatz 3, hat die FMA ab dem Datum der Übermittlung gemäß Absatz 6, davon abzusehen, dem betroffenen AIFM vorzuschreiben, dass dieser die Einhaltung der in Artikel 5, der Verordnung (EU) 2019/1156 genannten nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Vertriebsanforderungen regeln, nachweisen muss.