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§ 48a AIFMG

Fassungen
ab 20.07.2024 — BGBl. I Nr. 111/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 48a heute20.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 111/2024
§ 48a11.12.202119.07.2024 BGBl. I Nr. 198/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 a

Inkrafttretensdatum

20.07.2024BGBl. I Nr. 111/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AIFMG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Einrichtungen für den Vertrieb an Privatkunden

Paragraph 48 a,

  1. Absatz eins,Der AIFM hat in jedem Mitgliedstaat, in dem er Anteile an einem AIF an Privatkunden zu vertreiben beabsichtigt, Einrichtungen zur Wahrnehmung folgender Aufgaben bereitzustellen:
    1. Ziffer eins
      Verarbeitung der Zeichnungs-, Rückkauf- und Rücknahmeaufträge und Leistung weiterer Zahlungen an die Anteilseigner für Anteile des AIF nach Maßgabe der in den Unterlagen des AIF festgelegten Voraussetzungen;
    2. Ziffer 2
      Information der Anleger darüber, wie die unter Ziffer eins, genannten Leistungen erbracht und Aufträge erteilt werden können und wie Rückkaufs- und Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden;
    3. Ziffer 3
      Erleichterung der Handhabung von Informationen über die Wahrnehmung von Anlegerrechten aus Anlagen in AIF in dem Mitgliedstaat, in dem der AIF vertrieben wird;
    4. Ziffer 4
      Versorgung der Anleger mit den Angaben und Unterlagen gemäß den Paragraphen 20 und 21 zur Ansicht und zur Anfertigung von Kopien;
    5. Ziffer 5
      Versorgung der Anleger mit relevanten Informationen in Bezug auf die Aufgaben, die die Einrichtungen erfüllen, auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12, InvFG 2011;
    6. Ziffer 6
      Fungieren als Kontaktstelle für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden.
  2. Absatz 2,Der AIFM hat sicherzustellen, dass die Einrichtungen auch zur elektronischen Erfüllung der in Absatz eins, genannten Aufgaben bereitgestellt werden, und zwar:
    1. Ziffer eins
      In der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der AIF vertrieben wird, oder in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gebilligt wurde;
    2. Ziffer 2
      von dem AIFM selbst, von einem Dritten, der den für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Regelungen und der für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Aufsicht unterliegt, oder von beiden.
    Für die Zwecke der Ziffer 2, hat – sofern die Aufgaben durch einen Dritten erfüllt werden sollen – die Benennung dieses Dritten in einem schriftlichen Vertrag vereinbart zu werden, in dem festzulegen ist, welche der in Absatz eins, genannten Aufgaben nicht von dem AIFM erfüllt werden sollen und dass der Dritte von dem AIFM alle relevanten Informationen und Unterlagen zu erhalten hat.

Schlagworte

Zeichnungsauftrag, Rückkaufauftrag

Im RIS seit

22.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40263570