Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 135/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Text
Werbung
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Werbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse der FMA nach diesem Gesetz ist untersagt.
(2)Absatz 2,Die Werbung darf nur unter Anwendung des § 128 Abs. 3 InvFG 2011 erfolgen.Die Werbung darf nur unter Anwendung des Paragraph 128, Absatz 3, InvFG 2011 erfolgen.
(3)Absatz 3,Verstößt der AIFM, sein gesetzlicher Vertreter oder eine mit dem Vertrieb befasste Person gegen Abs. 1 oder 2 oder Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1156 oder Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 und werden die Verstöße trotz Verwarnung nicht eingestellt, so hat die FMA den weiteren Vertrieb von Anteilen zu untersagen.Verstößt der AIFM, sein gesetzlicher Vertreter oder eine mit dem Vertrieb befasste Person gegen Absatz eins, oder 2 oder Artikel 4, der Verordnung (EU) 2019/1156 oder Artikel 13, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, und werden die Verstöße trotz Verwarnung nicht eingestellt, so hat die FMA den weiteren Vertrieb von Anteilen zu untersagen.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022
Dokumentnummer
NOR40243417