Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
VfGH-elektronischer Verkehr-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 218/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Anlage
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs über die elektronische Durchführung von Verfahren
Elektronische Durchführung von Verfahren
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof können elektronisch durchgeführt werden. Dies betrifft die Elektronische Aktenführung (ELAK) sowie die Einbringung von Schriftsätzen an den Verfassungsgerichtshof einschließlich der Beilagen, die Vorlage von Akten und die Übermittlung von Erledigungen (sowohl im Vorverfahren als auch Ladungen, Erkenntnisse und Beschlüsse).
(2)Absatz 2,Soweit diese Geschäftsordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind die Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs, BGBl. Nr. 202/1946 idF BGBl. Nr. 504/1994 (Geo VfGH) und die für die ordentlichen Gerichte geltenden Vorschriften (§ 46 Geo VfGH) – sinngemäß – anzuwenden.Soweit diese Geschäftsordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind die Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs, Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1946, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 504 aus 1994, (Geo VfGH) und die für die ordentlichen Gerichte geltenden Vorschriften (Paragraph 46, Geo VfGH) – sinngemäß – anzuwenden. (3)Absatz 3,Soweit sich die folgenden Bestimmungen auf die elektronische Form von Schriftstücken beziehen, gelten sie für jegliche elektronische Datei, die zum Akteninhalt wird und die Funktion eines Dokumentes erfüllt, wie zB auch Tondokumente, Bilddateien uä.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2022
Dokumentnummer
NOR40154111