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§ 3

Fassungen
ab 31.07.2013 — BGBl. II Nr. 224/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute31.07.2013 BGBl. II Nr. 224/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

AIF-Warnhinweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

31.07.2013BGBl. II Nr. 224/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Wortlaut

Paragraph 3,

Ein Warnhinweis hat wie folgt zu lauten:

„Weder der [Name des AIF] noch die [Name des AIFM] unterliegt einer Aufsicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) oder einer sonstigen österreichischen Behörde. Die Aufsicht obliegt ausschließlich der [Name der Herkunftsstaatsbehörde oder der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedstaats des AIFM]. Weder ein etwaiger Prospekt noch ein Kundeninformationsdokument (KID) oder ein Vereinfachter Prospekt wurden von der FMA oder einer sonstigen österreichischen Behörde geprüft. Die FMA oder eine sonstige österreichische Behörde haften nicht für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Vertriebsunterlagen.“

Im RIS seit

07.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2013

Gesetzesnummer

20008526

Dokumentnummer

NOR40154179