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Anl. 1

Fassungen
ab 13.08.2013 — BGBl. II Nr. 236/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute13.08.2013 BGBl. II Nr. 236/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

13.08.2013BGBl. II Nr. 236/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Anhang Definition Wiener Weingarten:

  • Strichaufzählung
    Ein Weingarten ist eine Bewirtschaftungseinheit.
  • Strichaufzählung
    Diese Bewirtschaftungseinheit sollte digitalisiert sein, nimmt der Betrieb nicht im ÖPUL System teil, so ist der Katasterplan heranzuziehen.
  • Strichaufzählung
    Zusammenhängende Grundstücksnummern der Weingartenflächen stellen eine Bewirtschaftungseinheit dar, eine fremde Grundstücksnummer unterbricht die Bewirtschaftungseinheit.
  • Strichaufzählung
    Die Weingärten müssen nicht im Eigentum stehen, abzustellen ist auf die Bewirtschaftung.
  • Strichaufzählung
    Weingärten können in unterschiedlichen Varianten aneinandergrenzen (sowohl horizontal als auch vertikal) um eine Bewirtschaftungseinheit darzustellen, sofern sich keine fremden Grundstücknummern dazwischen befinden.
  • Strichaufzählung
    Ausschließlich mit roten Rebsorten bepflanzte Rebzeilen, sowie Rebzeilen, die mit Rebsorten bepflanzt sind, die nicht zu den Qualitätsrebsorten zählen, unterbrechen nicht die Bewirtschaftungseinheit.
  • Strichaufzählung
    Rotweinsorten sind nicht zu den mindestens drei vorhandenen Rebsorten zu zählen.
  • Strichaufzählung
    Die mindestens drei vorhandenen Rebsorten haben ausschließlich Weißwein- und Qualitätsrebsorten zu sein.
  • Strichaufzählung
    Eine Rodung innerhalb der Bewirtschaftungseinheit unterbricht diese nicht, sofern die Voraussetzungen (mindestens drei Rebsorten mit dem jeweiligen Anteil) vorliegen. Es muss jedoch eine Meldung an die zu kontrollierende Stelle erfolgen.
  • Strichaufzählung
    Sind die zu erfüllenden Voraussetzungen nach der Rodung nicht mehr gegeben, wird die Bewirtschaftungseinheit von der zu kontrollierenden Stelle ruhend gestellt. Bei neuerlicher Erfüllung der Voraussetzungen besteht ab dem dritten Jahr der Neuauspflanzung (Ertragsfähigkeit der Neuauspflanzung) wiederum die für den „Wiener Gemischter Satz DAC“ erforderliche Bewirtschaftungseinheit. Landschaftselemente wie Böschungen und Naturdenkmäler, die in der entsprechenden Bewirtschaftungseinheit liegen, und selbst bewirtschaftet werden, unterbrechen die Bewirtschaftungseinheit nicht.

Schlagworte

Weißweinrebsorte

Im RIS seit

13.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2017

Gesetzesnummer

20008544

Dokumentnummer

NOR40154424