Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 17.09.2024 — BGBl. II Nr. 250/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute17.09.2024 § → § BGBl. II Nr. 250/2024
§ 224.06.202316.09.2024 § → § BGBl. II Nr. 191/2023
§ 213.08.201323.06.2023 BGBl. II Nr. 236/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

17.09.2024BGBl. II Nr. 250/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Wird Wein mit der Bezeichnung „Wiener Gemischter Satz DAC“ oder „Wiener Gemischter Satz Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit einer kleineren geografischen Angabe als „Wien“ in Verkehr gebracht, so dürfen nur die Namen der im Absatz 2, genannten Gemeindeteile oder eine für die Gemeinde Wien verordnete Riedbezeichnung oder deren Kombination verwendet werden.
  2. Absatz 2,Die Namen der Gemeindeteile lauten:
    1. Ziffer eins
      Nußberg: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in den Katastralgemeinden Nußdorf und Heiligenstadt gelegen sind, gewonnen wurden.
    2. Ziffer 2
      Grinzing: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in der Katastralgemeinde Grinzing gelegen sind, gewonnen wurden.
    3. Ziffer 3
      Sievering: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in den Katastralgemeinden Obersievering und Untersievering gelegen sind, gewonnen wurden.
    4. Ziffer 4
      Neustift: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in den Katastralgemeinden Neustift und Salmannsdorf gelegen sind, gewonnen wurden.
    5. Ziffer 5
      Maurerberg: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in den Katastralgemeinden Mauer, Kalksburg, Rodaun und Liesing gelegen sind, gewonnen wurden. Wahlweise ist auch die Angabe „Mauer“ möglich.
    6. Ziffer 6
      Oberlaa: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in der Katastralgemeinde Oberlaa Stadt gelegen sind, gewonnen wurden.
    7. Ziffer 7
      Bisamberg: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in den Katastralgemeinden Strebersdorf, Stammersdorf und Groß-Jedlersdorf gelegen sind, gewonnen wurden. Wahlweise ist auch die Angabe „Bisamberg-Stammersdorf“ möglich, wenn die Trauben von Weingärten stammen, die in der Katastralgemeinde Stammersdorf gelegen sind.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph eins, Ziffer 5, ist der vorhandene Alkoholgehalt bei diesen Weinen mit mindestens 12,5 % vol. am Etikett anzugeben und muss der Wein bei Verwendung einer Riedbezeichnung der Geschmacksangabe „trocken“ oder der Geschmacksangabe „halbtrocken“ entsprechen. Abweichend von Paragraph eins, Ziffer 9, darf der Wein bei der Verwendung des Namens eines Gemeindeteils gemäß Absatz 2, nicht vor dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres und bei der Verwendung einer Riedbezeichnung nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Endverbraucher abgegeben werden.
  4. Absatz 4,Bei Verwendung einer Riedbezeichnung ist ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt bis 15% ausschließlich mit Wiener Gemischter Satz DAC zulässig.

Im RIS seit

17.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20008544

Dokumentnummer

NOR40265200