Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Holzhandelsüberwachungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 178/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Verordnungsermächtigungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann, soweit es zur
Durchsetzung des Verbotes nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, auch in Verbindung mit deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen nach § 1 Abs. 1 Z 2, oderDurchsetzung des Verbotes nach Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2173 aus 2005,, auch in Verbindung mit deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, oder
Durchsetzung der Verpflichtungen der Marktteilnehmer nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, auch in Verbindung mit deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen nach § 1 Abs. 1 Z 4Durchsetzung der Verpflichtungen der Marktteilnehmer nach Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010,, auch in Verbindung mit deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4
erforderlich ist, durch Verordnung insbesondere nähere Regelungen über die Durchführung von Untersuchungen, einschließlich der Probenahmen und Analysemethoden, und über Einzelheiten der Auskunfts-, Unterstützungs- und Duldungspflichten erlassen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung für Maßnahmen im Bereich der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß der Richtlinie 2018/2001/EU zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, die näheren Details zu den Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie deren Überprüfung und Kontrolle für den Bereich der forstwirtschaftlichen Biomasse festlegen.Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung für Maßnahmen im Bereich der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß der Richtlinie 2018/2001/EU zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 82, die näheren Details zu den Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie deren Überprüfung und Kontrolle für den Bereich der forstwirtschaftlichen Biomasse festlegen.
Schlagworte
Ergänzungsbestimmung, Auskunftspflicht, Unterstützungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Dokumentnummer
NOR40235943