Rechtstracker.at

§ 36 PlG 2013

Fassungen
ab 01.07.2018 — BGBl. I Nr. 59/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 36 heute01.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 59/2018
§ 3601.07.201430.06.2018 BGBl. I Nr. 182/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Psychologengesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.07.2018BGBl. I Nr. 59/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PlG 2013

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Berufsangehörige haben der Patientin (dem Patienten) über Verlangen alle Auskünfte über ihre Leistungen zu erteilen.
  2. Absatz 2,Berufsangehörige haben
    1. Ziffer eins
      dem gesetzlichen Vertreter (der gesetzlichen Vertreterin) der Patientin (des Patienten) sowie
    2. Ziffer 2
      Personen, die von der Patientin (dem Patienten) als auskunftsberechtigt benannt wurden,
    über Verlangen insofern Auskünfte über die von ihnen gesetzten klinisch-psychologischen und gesundheitspsychologischen Maßnahme zu erteilen, als diese das Vertrauensverhältnis zur Patientin (zum Patienten) nicht gefährden.
  3. Absatz 3,Berufsangehörige haben im Hinblick auf jene Patientinnen (Patienten), die Leistungen der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, einer Krankenfürsorgeanstalt oder durch sonstige Kostenträger in Anspruch nehmen wollen, in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, diesen Auskunft zu erteilen.
  4. Absatz 4,Berufsangehörige haben insbesondere Informationen über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung bereitzustellen und auf Anfrage Auskunft darüber zu erteilen.

Im RIS seit

21.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

20008552

Dokumentnummer

NOR40205110