Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zentrale Gegenparteien-Eigentümerkontrollverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 247/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Angaben zu natürlichen Personen und nicht natürlichen Personen sowie Personenverbänden
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen gemäß Art. 31 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Anzeigepflichtiger) anzuführenden natürlichen Personen sind anzugeben mitDie nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen gemäß Artikel 31, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, (Anzeigepflichtiger) anzuführenden natürlichen Personen sind anzugeben mit
Anschrift des Hauptwohnsitzes.
(2)Absatz 2,Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden nicht natürlichen Personen, Personenverbände und Zweckvermögen sind anzugeben mit
der Firmenbuchnummer oder den Ordnungsmerkmalen einer vergleichbaren Registereintragung, sofern eine solche Eintragung besteht.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017
Dokumentnummer
NOR40155311