Kurztitel
Abkommen über den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 209/2013 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 97/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2022,
Index
79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog über den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog in Österreich
StF: BGBl. III Nr. 209/2013 (NR: GP XXIV RV 2302 AB 2420 S. 207. BR: AB 9021 S. 822.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 23 Abs. 1 des Abkommens wurden am 21. Dezember 2012 bzw. 12. Juli 2013 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. September 2013 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 23, Absatz eins, des Abkommens wurden am 21. Dezember 2012 bzw. 12. Juli 2013 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. September 2013 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Republik Österreich und das Internationale König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog (im Folgenden als „Zentrum“ bezeichnet),
Unter Bezugnahme auf das Übereinkommen zur Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interkulturellen und interreligiösen Dialog1 vom 13. Oktober 2011 (im Folgenden als „Gründungsübereinkommen des Zentrums“ bezeichnet);
In Anbetracht des Bestrebens des Zentrums, gegenseitigen Respekt und Verständnis zwischen den verschiedenen religiösen und kulturellen Gruppen zu fördern;
Unter der Feststellung, dass Artikel III des Gründungsübereinkommen des Zentrums vorsieht, dass das Zentrum in Wien, Österreich eingerichtet wird;Unter der Feststellung, dass Artikel römisch drei des Gründungsübereinkommen des Zentrums vorsieht, dass das Zentrum in Wien, Österreich eingerichtet wird;
Im Bestreben, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten des Zentrums in der Republik Österreich festzulegen und dem Zentrum die Wahrnehmung seiner Aufgaben und Funktionen zu ermöglichen;
sind wie folgt übereingekommen:
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 134/2012.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2012,.