Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 210/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2013,
Typ
Vertrag - Vorb. Komm. für CTBTO
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
TEIL IITEIL römisch zwei
Umfang der Versicherung
Artikel 2
(1)Absatz eins,Angestellte haben bei tatsächlichem Beginn der Beschäftigung bei der Kommission oder nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei der Kommission nach Maßgabe des Artikels 4 das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG beizutreten.
(2)Absatz 2,Die Versicherung nach Absatz 1 hat in jedem gewählten Zweig die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Dokumentnummer
NOR40155468