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Art. 4

Fassungen
ab 01.10.2013 — BGBl. III Nr. 210/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.10.2013 BGBl. III Nr. 210/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2013,

Typ

Vertrag - Vorb. Komm. für CTBTO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2013BGBl. III Nr. 210/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 4

Angestellte können geltend machen:

  1. Ziffer eins
    das Recht nach Artikel 2 Absatz 1 binnen drei Monaten nach dem tatsächlichen Beginn der Beschäftigung bei der Kommission oder binnen drei Monaten nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei der Kommission,
  2. Ziffer 2
    das Recht nach Artikel 3 Absatz 3 vor ihrer Entsendung,
  3. Ziffer 3
    das Recht nach Artikel 3 Absatz 4 binnen einem Monat nach dem Ende ihrer Entsendung,
  4. Ziffer 4
    das Recht nach Artikel 3 Absatz 5 binnen drei Monaten nach der Aufnahme in den Vorsorgefonds oder binnen drei Monaten nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei der Kommission.

Im RIS seit

02.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

20008560

Dokumentnummer

NOR40155470