Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
08.08.2013 bis 31.12.2014 — BGBl. III Nr. 219/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 108.08.201331.12.2014 BGBl. III Nr. 219/2013 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Kennzeichnung von Flaschenbündeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 219 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

08.08.2013BGBl. III Nr. 219/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Ziffer eins
    Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6.2.3.9.7 ADR müssen Flaschenbündel, die vor dem 1. Juli 2013 gemäß den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften hergestellt wurden, bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nicht nach den Vorschriften der Absätze 6.2.3.9.7.2 und 6.2.3.9.7.3 ADR gekennzeichnet sein.
  2. Ziffer 2
    Diese Multilaterale Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2014 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Im RIS seit

13.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2013

Gesetzesnummer

20008567

Dokumentnummer

NOR40155855