Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
06.09.2013 bis 31.12.2014 — BGBl. III Nr. 233/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 106.09.201331.12.2014 BGBl. III Nr. 233/2013 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

RID - Kennzeichnung von Flaschenbündeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 233 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

06.09.2013BGBl. III Nr. 233/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

  1. Absatz eins,
    Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6.2.3.9.7 RID müssen Flaschenbündel, die vor dem 1. Juli 2013 gemäß den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften hergestellt wurden, bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nicht nach den Vorschriften der Absätze 6.2.3.9.7.2 und 6.2.3.9.7.3 gekennzeichnet sein.
  2. Absatz 2,
    Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2014 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Im RIS seit

13.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2013

Gesetzesnummer

20008574

Dokumentnummer

NOR40155999