Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
06.09.2013 bis 31.07.2018 — BGBl. III Nr. 234/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 106.09.201331.07.2018 BGBl. III Nr. 234/2013 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Streitkräfte, die zur Vernichtung vorgesehen sind

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 234 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

06.09.2013BGBl. III Nr. 234/2013

Außerkrafttretensdatum

31.07.2018

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Ziffer eins
    Abweichend von den Vorschriften der Unterabschnitte 5.2.1.1 und 5.2.2.1 des ADR brauchen explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Klasse 1, die den Streitkräften einer Vertragspartei gehören und die vor dem 1. Jänner 1990 in Übereinstimmung mit den damals geltenden Bestimmungen des ADR verpackt wurden, nicht mit Kennzeichnungen und Gefahrzetteln nach den Vorschriften des ADR versehen sein. Stattdessen sollen sie gemäß Unterabschnitt 5.1.2.1 des ADR gekennzeichnet und bezettelt sein.
  2. Ziffer 2
    Diese Ausnahme gilt unter folgenden Bedingungen:
    • Strichaufzählung
      Die explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff sind zur Vernichtung bestimmt.
    • Strichaufzählung
      Die Beförderung erfolgt als geschlossene Ladung.
    • Strichaufzählung
      Der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken:
      ”Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M266)”.
  3. Ziffer 3
    Alle anderen einschlägigen Anforderungen des ADR sind zu erfüllen.
  4. Ziffer 4
    Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. August 2018 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Im RIS seit

13.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2013

Gesetzesnummer

20008575

Dokumentnummer

NOR40156001