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Art. 2

Fassungen
01.09.2013 bis 08.09.2019 — BGBl. I Nr. 192/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.09.201308.09.2019 BGBl. I Nr. 192/2013 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weiterer Ausbau ganztägiger Schulformen (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 192 aus 2013,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2013BGBl. I Nr. 192/2013

Außerkrafttretensdatum

08.09.2019

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

Die Vereinbarung ist am 1. September 2013 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol sowie Vorarlberg in Kraft getreten.

Die Vereinbarung wird gegenüber Kärnten und Wien mit 1. September 2014 wirksam vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2014,).

Text

Artikel 2

Erweiterte Zielsetzungen

Diese Vereinbarung umfasst zusätzlich zu den in Artikel eins, der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2011,, genannten öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen auch Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht. Zusätzlich zu den Zielsetzungen gemäß Artikel eins, der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2011,, verfolgt diese Vereinbarung nachstehende Zielsetzungen:

  1. Ziffer eins
    Ausbau des integrativen Betreuungsangebotes für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf,
  2. Ziffer 2
    Ausbau der Tagesbetreuung mit besonderen Qualitätskriterien:
    1. Litera a
      Förderung im Freizeitbereich durch Angebote der Interessen- und Begabungsförderung sowie der individuellen Förderung,
    2. Litera b
      Sicherstellung einer sinnvollen Freizeitgestaltung durch Angebote in den Bereichen schulische Kulturarbeit, Soziales Lernen, Sprach- und Leseförderung, geschlechterbewusste Pädagogik, schulische Gewaltprävention, interkulturelles Lernen, Freizeitprojekte, Gesundheits- und Bewegungserziehung sowie naturwissenschaftlich-technische Schwerpunkte,
    3. Litera c
      Sicherstellung der räumlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der schulischen Tagesbetreuung durch die Schaffung von Kommunikations- und Regenerationszonen und von Bereichen für die Verpflegung, Sport- und Freizeitgestaltung sowie durch die Adaptierung von Klassenräumen, um die individuelle Betreuung von Schülerinnen und Schülern, die Betreuung in Kleingruppen sowie Projektunterricht zu ermöglichen.
  3. Ziffer 3
    Herstellung von gleichen Rahmenbedingungen der Tagesbetreuung in den unterschiedlichen Formen.

Schlagworte

Interessenförderung, Sprachförderung, Gesundheitserziehung, Kommunikationszone, Sportgestaltung

Im RIS seit

19.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025

Gesetzesnummer

20008580

Dokumentnummer

NOR40156077