Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weiterer Ausbau ganztägiger Schulformen (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 192/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 192 aus 2013,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Beachte
Die Vereinbarung ist am 1. September 2013 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol sowie Vorarlberg in Kraft getreten.
Die Vereinbarung wird gegenüber Kärnten und Wien mit 1. September 2014 wirksam (vgl. BGBl. I Nr. 19/2014).Die Vereinbarung wird gegenüber Kärnten und Wien mit 1. September 2014 wirksam vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2014,).
Text
Artikel 2
Erweiterte Zielsetzungen
Diese Vereinbarung umfasst zusätzlich zu den in Art. 1 der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, genannten öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen auch Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht. Zusätzlich zu den Zielsetzungen gemäß Art. 1 der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, verfolgt diese Vereinbarung nachstehende Zielsetzungen:Diese Vereinbarung umfasst zusätzlich zu den in Artikel eins, der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2011,, genannten öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen auch Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht. Zusätzlich zu den Zielsetzungen gemäß Artikel eins, der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2011,, verfolgt diese Vereinbarung nachstehende Zielsetzungen:
Ausbau des integrativen Betreuungsangebotes für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf,
Ausbau der Tagesbetreuung mit besonderen Qualitätskriterien:
Förderung im Freizeitbereich durch Angebote der Interessen- und Begabungsförderung sowie der individuellen Förderung,
Sicherstellung einer sinnvollen Freizeitgestaltung durch Angebote in den Bereichen schulische Kulturarbeit, Soziales Lernen, Sprach- und Leseförderung, geschlechterbewusste Pädagogik, schulische Gewaltprävention, interkulturelles Lernen, Freizeitprojekte, Gesundheits- und Bewegungserziehung sowie naturwissenschaftlich-technische Schwerpunkte,
Sicherstellung der räumlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der schulischen Tagesbetreuung durch die Schaffung von Kommunikations- und Regenerationszonen und von Bereichen für die Verpflegung, Sport- und Freizeitgestaltung sowie durch die Adaptierung von Klassenräumen, um die individuelle Betreuung von Schülerinnen und Schülern, die Betreuung in Kleingruppen sowie Projektunterricht zu ermöglichen.
Herstellung von gleichen Rahmenbedingungen der Tagesbetreuung in den unterschiedlichen Formen.
Schlagworte
Interessenförderung, Sprachförderung, Gesundheitserziehung, Kommunikationszone, Sportgestaltung
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025
Dokumentnummer
NOR40156077