Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weiterer Ausbau ganztägiger Schulformen (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 192/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 192 aus 2013,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Beachte
Die Vereinbarung ist am 1. September 2013 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol sowie Vorarlberg in Kraft getreten.
Die Vereinbarung wird gegenüber Kärnten und Wien mit 1. September 2014 wirksam (vgl. BGBl. I Nr. 19/2014).Die Vereinbarung wird gegenüber Kärnten und Wien mit 1. September 2014 wirksam vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2014,).
Text
Artikel 5
Finanzierung und Zahlungsmodalitäten für die Freizeit im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung bis 18:00 Uhr in den Jahren 2015 bis 2018
(1)Absatz eins,Zusätzlich zu den in Art. 4 der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, für die Jahre 2011 bis 2014 vom Bund zur Verfügung zu stellenden Budgetmitteln wird der Bund für die Freizeit der schulischen Tagesbetreuung, die an Schultagen jedenfalls bis 16:00 Uhr und bei Bedarf bis 18:00 Uhr stattfindet, in den Jahren 2015 bis 2018 einen Zweckzuschuss im Sinne der §§ 12 und 13 F-VG 1948 in der Höhe von insgesamt höchstens 375.402.000,00 Euro zur Verfügung stellen. Ein Teilbetrag kann nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels gemäß Abs. 2 auch für infrastrukturelle Maßnahmen im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der genannten Vereinbarung verwendet werden, dies an Standorten, deren Bestand vor dem Hintergrund der absehbaren demographischen Entwicklung als gesichert angesehen werden kann.Zusätzlich zu den in Artikel 4, der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2011,, für die Jahre 2011 bis 2014 vom Bund zur Verfügung zu stellenden Budgetmitteln wird der Bund für die Freizeit der schulischen Tagesbetreuung, die an Schultagen jedenfalls bis 16:00 Uhr und bei Bedarf bis 18:00 Uhr stattfindet, in den Jahren 2015 bis 2018 einen Zweckzuschuss im Sinne der Paragraphen 12 und 13 F-VG 1948 in der Höhe von insgesamt höchstens 375.402.000,00 Euro zur Verfügung stellen. Ein Teilbetrag kann nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels gemäß Absatz 2, auch für infrastrukturelle Maßnahmen im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, der genannten Vereinbarung verwendet werden, dies an Standorten, deren Bestand vor dem Hintergrund der absehbaren demographischen Entwicklung als gesichert angesehen werden kann.
2015 | 2016 | 2017 | 2018 |
109.368.000,00 € | 99.022.999,99 € | 88.678.000,00 € | 78.333.000,01 € |
| | | |
(2)Absatz 2,Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:
| 2015 | 2016 |
| Gesamtsumme in Euro (höchstens)Gesamtsumme, in Euro (höchstens) | Davon auch für Infrastruktur in Euro (höchstens)Davon auch für Infrastruktur, in Euro (höchstens) | Gesamtsumme in Euro (höchstens)Gesamtsumme, in Euro (höchstens) | Davon auch für Infrastruktur in Euro (höchstens)Davon auch für Infrastruktur, in Euro (höchstens) |
Burgenland | 3.712.179,60 € | 2.227.307,76 € | 3.361.048,57 € | 1.848.576,71 € |
Kärnten | 7.315.581,77 € | 4.389.349,06 € | 6.623.608,86 € | 3.642.984,87 € |
Niederösterreich | 21.026.632,33 € | 12.615.979,40 € | 19.037.746,09 € | 10.470.760,35 € |
Oberösterreich | 18.450.917,50 € | 11.070.550,50 € | 16.705.665,31 € | 9.188.115,92 € |
Salzburg | 6.918.750,92 € | 4.151.250,55 € | 6.264.313,80 € | 3.445.372,59 € |
Steiermark | 15.792.957,93 € | 9.475.774,76 € | 14.299.119,25 € | 7.864.515,59 € |
Tirol | 9.220.345,80 € | 5.532.207,48 € | 8.348.203,33 € | 4.591.511,83 € |
Vorarlberg | 4.814.499,67 € | 2.888.699,80 € | 4.359.101,38 € | 2.397.505,76 € |
Wien | 22.116.134,48 € | 13.269.680,69 € | 20.024.193,40 € | 11.013.306,37 € |
Österreich | 109.368.000,00 € | | 99.022.999,99 € | |
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| 2017 | 2018 |
| Gesamtsumme in Euro (höchstens)Gesamtsumme, in Euro (höchstens) | Davon auch für Infrastruktur in Euro (höchstens)Davon auch für Infrastruktur, in Euro (höchstens) | Gesamtsumme in Euro (höchstens)Gesamtsumme, in Euro (höchstens) | Davon auch für Infrastruktur in Euro (höchstens)Davon auch für Infrastruktur, in Euro (höchstens) |
Burgenland | 3.009.917,54 € | 1.354.462,89 € | 2.658.786,52 € | 531.757,30 |
Kärnten | 5.931.635,95 € | 2.669.236,18 € | 5.239.663,04 € | 1.047.932,61 |
Niederösterreich | 17.048.859,83 € | 7.671.986,92 € | 15.059.973,58 € | 3.011.994,72 |
Oberösterreich | 14.960.413,12 € | 6.732.185,90 € | 13.215.160,93 € | 2.643.032,19 |
Salzburg | 5.609.876,69 € | 2.524.444,51 € | 4.955.439,58 € | 991.087,92 |
Steiermark | 12.805.280,56 € | 5.762.376,25 € | 11.311.441,87 € | 2.262.288,37 |
Tirol | 7.476.060,87 € | 3.364.227,39 € | 6.603.918,40 € | 1.320.783,68 |
Vorarlberg | 3.903.703,11 € | 1.756.666,40 € | 3.448.304,83 € | 689.660,97 |
Wien | 17.932.252,33 € | 8.069.513,55 € | 15.840.311,26 € | 3.168.062,25 |
Österreich | 88.678.000,00 € | | 78.333.000,01 € | |
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(3)Absatz 3,Bei Verwendung der für die Jahre 2015 bis 2018 nach Maßgabe des oben angeführten Verteilungsschlüssels auch für infrastrukturelle Maßnahmen vorgesehenen Anschubfinanzierungsmittel dürfen 55.000,00 Euro als einmalige Zahlung pro Gruppe nicht überschritten werden. Mit den Mitteln sind ausschließlich die Einrichtung neuer Tagesbetreuungen oder Qualitätsverbesserungen in der Infrastruktur für bereits bestehende schulische Tagesbetreuungen zu finanzieren, wobei die Einrichtung neuer Standorte bzw. neuer Gruppen der schulischen Tagesbetreuung vorrangig zu behandeln ist. Die Mittel sind insbesondere zu verwenden für
Die Schaffung bzw. Adaptierung von Speisesälen und Küchen,
Die Schaffung bzw. Adaptierung von Gruppenräumen für eine adäquate Betreuung,
Die Schaffung bzw. Adaptierung von Spielplätzen und ähnlichen Außenanlagen,
Die Anschaffung von Einrichtung(sgegenständen) für oben genannte Adaptierungen oder die
Anschaffung von beweglichem Anlagevermögen (zB Geschirr, Besteck, Spiele).
Anderenfalls ist dieser Zweckzuschuss in den Jahren 2015 bis 2018 als Anschubfinanzierung von Personalkosten im Freizeitbereich der schulischen Tagesbetreuung nach Maßgabe des oben angeführten Verteilungsschlüssels zu verwenden, wobei 9.000,00 Euro pro Gruppe pro Jahr nicht überschritten werden dürfen.
(4)Absatz 4,In den Jahren 2016, 2017 und 2018 können die für Infrastruktur vorgesehenen Mittel um bis zu 20% des für Infrastruktur vorgesehenen Betrages überschritten werden (Flexibilisierungsklausel). Die Gesamtsumme des 2016, 2017 und 2018 zur Verfügung stehenden Betrages wird dadurch nicht erhöht.
(5)Absatz 5,Werden Anschubfinanzierungsmittel des Bundes dieser Vereinbarung in einem Jahr von einem Land nicht zur Gänze ausgeschöpft, können diese von den Ländern unter Beibehaltung der Zweckwidmung bis spätestens Ende des Unterrichtsjahres 2018/2019 in die nächsten Jahre übertragen werden. Am Ende der Laufzeit nicht verbrauchte Mittel sind an den Bund zurückzuzahlen.Werden Anschubfinanzierungsmittel des Bundes dieser Vereinbarung in einem Jahr von einem Land nicht zur Gänze ausgeschöpft, können diese von den Ländern unter Beibehaltung der Zweckwidmung bis spätestens Ende des Unterrichtsjahres 2018 aus 2019, in die nächsten Jahre übertragen werden. Am Ende der Laufzeit nicht verbrauchte Mittel sind an den Bund zurückzuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025
Dokumentnummer
NOR40156080