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Art. 7

Fassungen
01.09.2013 bis 08.09.2019 — BGBl. I Nr. 192/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 701.09.201308.09.2019 BGBl. I Nr. 192/2013 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weiterer Ausbau ganztägiger Schulformen (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 192 aus 2013,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2013BGBl. I Nr. 192/2013

Außerkrafttretensdatum

08.09.2019

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

Die Vereinbarung ist am 1. September 2013 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol sowie Vorarlberg in Kraft getreten.

Die Vereinbarung wird gegenüber Kärnten und Wien mit 1. September 2014 wirksam vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2014,).

Text

Artikel 7

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten seitens des Bundes bis zum Ablauf des Monats August 2013 erfüllt, so tritt diese Vereinbarung mit 1. September 2013 zwischen dem Bund und jenen Ländern in Kraft, die die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllen und deren Mitteilungen über die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zum Ablauf des Monats August 2013 beim Bundeskanzleramt vorliegen.
  2. Absatz 2,Tritt die Vereinbarung nicht nach Absatz eins, mit 1. September 2013 in Kraft, so tritt an dessen Stelle jener 1. September, bis zu dem die Inkrafttretensvoraussetzungen gemäß Absatz eins, erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, oder 2 oder nach Artikel 8, mitteilen.
  4. Absatz 4,Die Vertragsparteien nehmen in Aussicht, rechtzeitig vor dem Auslaufen der Vereinbarung Verhandlungen über die Weiterführung der schulischen Tagesbetreuung aufzunehmen.

Im RIS seit

19.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025

Gesetzesnummer

20008580

Dokumentnummer

NOR40156082