Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weiterer Ausbau ganztägiger Schulformen (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 192/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 192 aus 2013,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Beachte
Die Vereinbarung ist am 1. September 2013 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol sowie Vorarlberg in Kraft getreten.
Die Vereinbarung wird gegenüber Kärnten und Wien mit 1. September 2014 wirksam (vgl. BGBl. I Nr. 19/2014).Die Vereinbarung wird gegenüber Kärnten und Wien mit 1. September 2014 wirksam vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2014,).
Text
Artikel 8
Beitritt
Diese Vereinbarung steht den Ländern, die sie beim Ablauf des Monats August 2013 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Sie wird diesen gegenüber jeweils mit 1. September jenes Jahres wirksam, in dem bis zum Ablauf des Monats August die Voraussetzungen gemäß Art. 7 Abs. 1 erfüllt sind und die Mitteilung des betreffenden Landes darüber beim Bundeskanzleramt vorliegt.Diese Vereinbarung steht den Ländern, die sie beim Ablauf des Monats August 2013 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Sie wird diesen gegenüber jeweils mit 1. September jenes Jahres wirksam, in dem bis zum Ablauf des Monats August die Voraussetzungen gemäß Artikel 7, Absatz eins, erfüllt sind und die Mitteilung des betreffenden Landes darüber beim Bundeskanzleramt vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025
Dokumentnummer
NOR40156083