Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pendlerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 276/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 5,
Text
Familienwohnsitz
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Ein Familienwohnsitz (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. f und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988) liegt dort, woEin Familienwohnsitz (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera f und Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, EStG 1988) liegt dort, wo
ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder
ein alleinstehender Steuerpflichtiger
seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand (Abs. 2) hat.seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand (Absatz 2,) hat.
(2)Absatz 2,Der Steuerpflichtige hat einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Person(en), die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen eine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Dokumentnummer
NOR40156250