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Anl. 1

Fassungen
ab 01.07.2009 — BGBl. III Nr. 243/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.07.2009 BGBl. III Nr. 243/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre und Privilegienprotokoll - Beitritt Österreichs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 243 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2009BGBl. III Nr. 243/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Annex römisch eins
Richtlinien für die Beitrittsperiode

1. Status Österreichs

Als Beginn der Beitrittsperiode gilt der Tag der Unterschrift des vorliegenden Abkommens, jedoch nicht später als der 1. Juli 2008. Von diesem Tag an wird Österreich als Mitglied von ESO betrachtet, unter den folgenden Übergangsbestimmungen, welche mit Abschluss der in Artikel 9.1 dieses Abkommens beschriebenen rechtlichen Verfahren außer Kraft treten.

2. Finanzielle Bestimmungen

Der Beitrag Österreichs 2008 wird nicht später als 90 Tage nach der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens bezahlt.

Für den Fall, dass das Verfahren der Ratifizierung des Abkommens durch Österreich scheitert, wird ESO den oben genannten Beitrag spätestens nach 90 Tagen nach der offiziellen Notifizierung der fehlgeschlagenen Ratifikation durch Österreich zurückzahlen.

3. Beobachterstatus Österreichs im ESO-Rat und in den ESO-Ausschüssen

Österreich ist berechtigt, an den Sitzungen des ESO-Rates und seiner Hilfsorgane mit der Unterschrift unter das vorliegende Abkommen als Beobachter teilzunehmen. Artikel römisch fünf.1 des Übereinkommens regelt die Vertretung. Österreich hat als Beobachter keine Stimmrechte, erhält aber die Entwürfe der Tagesordnung und relevante Dokumente, welche für Mitgliedstaaten verfügbar sind, um ihm die Teilnahme an den Sitzungen zu ermöglichen. Nach seinem Beitritt ist Österreich Mitglied dieser Gremien gemäß Artikel 3 dieses Abkommens.

4. Industrial policy

Österreich ist nach Unterzeichnung dieses Abkommens berechtigt, an ESOAusschreibungen unter Anwendung der in den Artikeln 2 bis 5 der ESO General Conditions Governing Invitations to Tender and Tenders festgelegten Regeln teilzunehmen. Vorbehaltlich anderer Entscheidungen durch ESO werden Verträge und Vereinbarungen als Ergebnis der Ausschreibungsverfahren erst mit dem Beitritt Österreichs zu ESO gemäß Artikel 9.1 dieses Abkommens gewährt.

Im RIS seit

09.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2013

Gesetzesnummer

20008586

Dokumentnummer

NOR40156274