Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre und Privilegienprotokoll - Beitritt Österreichs
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 243/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 243 aus 2013,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
ARTIKEL 8
Die Annexe bilden einen integralen Bestandteil dieses Abkommens. Jeglicher Streit, der sich aus der Anwendung oder Auslegung von Annex II zu diesem Abkommen ergibt, welcher nicht einvernehmlich zwischen ESO und Österreich beigelegt werden kann, wird durch ein Konsultationen zwischen dem Minister für Wissenschaft und Forschung der Republik Österreich und dem Generaldirektor der ESO beigelegt und nicht einem Schiedsgericht zur Beilegung zugeleitet.Die Annexe bilden einen integralen Bestandteil dieses Abkommens. Jeglicher Streit, der sich aus der Anwendung oder Auslegung von Annex römisch zwei zu diesem Abkommen ergibt, welcher nicht einvernehmlich zwischen ESO und Österreich beigelegt werden kann, wird durch ein Konsultationen zwischen dem Minister für Wissenschaft und Forschung der Republik Österreich und dem Generaldirektor der ESO beigelegt und nicht einem Schiedsgericht zur Beilegung zugeleitet.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2013
Dokumentnummer
NOR40156272