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Art. 17

Fassungen
ab 01.07.2012 — BGBl. III Nr. 257/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.07.2012 BGBl. III Nr. 257/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 257 aus 2013,

Typ

Vertrag – Armenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2012BGBl. III Nr. 257/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 17

INKRAFTTRETEN UND BEENDIGUNG DES ABKOMMENS

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, zu dem die letzte Mitteilung erfolgt ist, in der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg mitteilen, dass die notwendigen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens gegeben sind.
  2. Ziffer 2
    Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit errichtet. Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien jederzeit auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung wird mit Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Kündigung bei der anderen Vertragspartei wirksam.
  3. Ziffer 3
    Zur Zeit der der Kündigung des Abkommens bereits laufende Maßnahmen sind nach den Bestimmungen des Abkommens abzuschließen.

Geschehen in Jerewan, am 29. Juni 2011, in zwei Ausfertigungen, in deutscher, armenischer und englischer Sprache, wobei alle Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind. Bei unterschiedlicher Auslegung geht die englische Fassung bevor.

Im RIS seit

01.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008589

Dokumentnummer

NOR40156320