Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 257/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 257 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 3
INFORMATIONSAUSTAUSCH UND ZUSAMMENARBEIT OHNE ERSUCHEN
Die Vertragsparteien unterstützen einander ohne Ersuchen und im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften, wenn sie es für die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften und die genaue Erhebung der Zölle und Steuern notwendig erachten, insbesondere indem sie Informationen zur Verfügung stellen über:
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Handlungen, die eine Zollzuwiderhandlung im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei darstellen oder möglicherweise darstellen;
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neue Mittel und Methoden der Begehung von Zollzuwiderhandlungen;
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Waren die Gegenstand einer schweren Zollzuwiderhandlung sind;
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Transportmittel, hinsichtlich derer berechtigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sie für Zollzuwiderhandlungen benutzt wurden, werden oder werden könnten;
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grenzüberschreitende Verbringung von Geldbeträgen zwischen den Staatsgebieten der Vertragsparteien;
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Antiquitäten und Kunstgüter, die einen künstlerischen Wert für die jeweilige Vertragspartei darstellen und durch die Zollverwaltung der anderen Vertragspartei entdeckt werden
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Dokumentnummer
NOR40156306