Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 279/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Mehrfache Durchführung
§ 10.Paragraph 10,
Die mehrfache Durchführung einer Teilmaßnahme auf derselben Fläche ist für die Dauer der Maßnahme „Umstrukturierung und Umstellung“ ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind Fälle höherer Gewalt wie Frostschäden, Pflanzenkrankheiten oder Erdrutschungen (nicht jedoch Krankheit des Förderungswerbers), welche die mehrfache Durchführung einer Teilmaßnahme erfordern. Die Höchstgrenzen gem. Anhang II lit. B Pkt. 5 und lit. C Pkt. 4 gelten auch bei Fällen höherer Gewalt. Die mehrfache Durchführung einer Teilmaßnahme auf derselben Fläche ist für die Dauer der Maßnahme „Umstrukturierung und Umstellung“ ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind Fälle höherer Gewalt wie Frostschäden, Pflanzenkrankheiten oder Erdrutschungen (nicht jedoch Krankheit des Förderungswerbers), welche die mehrfache Durchführung einer Teilmaßnahme erfordern. Die Höchstgrenzen gem. Anhang römisch zwei lit. B Pkt. 5 und lit. C Pkt. 4 gelten auch bei Fällen höherer Gewalt.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016
Dokumentnummer
NOR40156332