Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
28.09.2013 bis 05.12.2016 — BGBl. II Nr. 279/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1628.09.201305.12.2016 BGBl. II Nr. 279/2013 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

28.09.2013BGBl. II Nr. 279/2013

Außerkrafttretensdatum

05.12.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/2016

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Investitionen und förderbare Investitionssummen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der Antrag muss eine oder mehrere der in Anhang römisch vier definierten Investitionen umfassen. Jeder beihilfenwerbende Betrieb hat die geeigneten Investitionen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes zu sorgen.
  2. Absatz 2,Die Beihilfenhöhe beträgt 30% der förderbaren Investitionssumme, ausgenommen die Investition „Flaschenabfülleinrichtungen“ gem. Anhang römisch vier Pkt. 5; für letztere beträgt die Beihilfenhöhe 25% der förderbaren Investitionssumme. Die für den jeweiligen beihilfenwerbenden Betrieb im Rahmen der Förderperiode 2014 – 2018 maximal förderbaren Investitionssummen bei den einzelnen Investitionen sind in Anhang römisch vier festgelegt. Für beihilfenwerbende Betriebe gem. Paragraph 15, Absatz eins,, erster Unterabsatz, deren gem. Paragraph 15, Absatz 3, vorzulegende Bestandsmeldung eine „Summe Abgang“ aus den Spalten „Wein“, „Wein mit Sorte und Jahrgang“, „Landwein“, „Qualitätswein b.A.“, „Prädikatswein“ und „Schaumwein u. sonstige Erzeugnisse“ von mehr als 500.000 Litern aufweist, verdoppeln sich die im Anhang römisch vier Pkt.1, Pkt. 2, Pkt. 3, Pkt. 4 und Pkt. 6 festgelegten maximal förderbaren Investitionssummen; bei der Maßnahme „Flaschenabfülleinrichtung“ gem. Anhang römisch vier Pkt. 5 beträgt die max. Beihilfenhöhe 350.000,- Euro. Die Untergrenze für die anrechenbaren Netto-Kosten der einzelnen Investitionen des Anhangs römisch vier beträgt 2.000,- Euro.
  3. Absatz 3,Wenn die Investitionen „Klärungseinrichtungen“, „Einrichtungen zur Trubaufbereitung“ und „Flaschenabfülleinrichtungen“ von Weinbauvereinen oder Gemeinschaften und/oder Gesellschaften gem. Paragraph 15, Absatz eins,, zweiter Unterabsatz getätigt werden, so verdoppelt sich die im Anhang römisch vier festgelegte maximal förderbare Investitionssumme.
  4. Absatz 4,Der Erwerb von gebrauchten Anlagen und Vorführgeräten stellt keine förderbare Investition dar.
  5. Absatz 5,Betriebe, welche eine Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel römisch fünf Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, bzw. Teil römisch zwei Titel römisch eins Kapitel römisch drei Abschnitt römisch vier a Unterabschnitt römisch drei der VO (EG) Nr. 1234 aus 2007, in Anspruch genommen haben, sind von der Inanspruchnahme der Investitionsförderung ausgeschlossen.

Im RIS seit

01.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Gesetzesnummer

20008590

Dokumentnummer

NOR40156338