Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 279/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Rückforderung
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Die AMA kann auf der Basis eines Fachgutachtens des BMLFUW unter Anwendung des Art. 97 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 und des Art. 81 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 von der Rückforderung eines Betrags pro Betriebsinhaber und AuszahlungsjahrDie AMA kann auf der Basis eines Fachgutachtens des BMLFUW unter Anwendung des Artikel 97, der Verordnung (EG) Nr. 555 aus 2008, und des Artikel 81, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, von der Rückforderung eines Betrags pro Betriebsinhaber und Auszahlungsjahr
von weniger als 100 Euro (Zinsen nicht inkludiert) oder
von weniger als 50 Euro, wenn die Zinsen getrennt von den zu Unrecht gezahlten Beträgen eingezogen werden müssen,
Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrags steht.
(2)Absatz 2,Zur Berechnung der Zinsen gemäß Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 bei Rückforderungen wird die Zustellung des Rückforderungsbescheides am dritten Werktag nach der Aufgabe zur Post vermutet.Zur Berechnung der Zinsen gemäß Artikel 80, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, bei Rückforderungen wird die Zustellung des Rückforderungsbescheides am dritten Werktag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
(3)Absatz 3,Im Zuge der Rückforderung zu Unrecht bezahlter Beträge ist der entsprechende Betrag von der AMA von Vorschüssen oder Zahlungen nach Erlass des Rückforderungsbescheides abzuziehen.
(4)Absatz 4,Teilzahlungen und Teilkompensationen werden zuerst auf das Kapital und erst nach der Tilgung des Kapitals auf die Zinsen angerechnet.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016
Dokumentnummer
NOR40156348