Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
28.03.2015 bis 05.12.2016 — BGBl. II Nr. 63/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2828.03.201505.12.2016 § → § BGBl. II Nr. 63/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/2016
§ 2828.09.201327.03.2015 BGBl. II Nr. 279/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

28.03.2015BGBl. II Nr. 63/2015

Außerkrafttretensdatum

05.12.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/2016

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Budgetverwaltung

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Das von der Europäischen Union für die Jahre 2014 bis 2018 für die Durchführung der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Marktordnungsmaßnahmen zur Verfügung gestellte Gesamtbudget gemäß Anhang römisch sechs der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, ist unter Berücksichtigung der größtmöglichen Effizienz der Fördermaßnahmen durch Beschluss des Nationalen Weinkomitees auf die einzelnen Marktordnungsmaßnahmen aufzuteilen.
  2. Absatz 2,Lässt die voraussichtliche Summe der Förderungen aus den genehmigten Anträgen erkennen, dass bereits ein überwiegender Anteil des gem. Absatz eins, den einzelnen Marktordnungsmaßnahmen zugeteilten Budgets aufgebraucht ist, so können zumindest bis zum Beschluss der weiteren Vorgangsweise gem. Absatz 3, keine weiteren Anträge für die jeweilige Maßnahme eingereicht werden.
  3. Absatz 3,Die weitere Vorgangsweise für die jeweilige Maßnahme wird vom BMLFUW nach Anhörung des Nationalen Weinkomitees festgelegt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 63/2015

Im RIS seit

01.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Gesetzesnummer

20008590

Dokumentnummer

NOR40169844