Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
28.03.2015 bis 05.12.2016 — BGBl. II Nr. 63/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 228.03.201505.12.2016 § → § BGBl. II Nr. 63/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/2016
§ 228.09.201327.03.2015 BGBl. II Nr. 279/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

28.03.2015BGBl. II Nr. 63/2015

Außerkrafttretensdatum

05.12.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/2016

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Zuständigkeit

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Für die Vollziehung der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte und dieser Verordnung sind zuständig:
    1. Ziffer eins
      für die Genehmigung der Anträge auf Teilnahme an und Durchführung der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Maßnahmen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW);
    2. Ziffer 2
      für die Kontrolle der Durchführung der genehmigten Maßnahmen im Bereich der
      1. Litera a
        Umstrukturierung und Umstellung die Stelle, die gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragt ist (im Folgenden katasterführende Stelle),
      2. Litera b
        Investitionen in den Bundesländern Kärnten und Oberösterreich das jeweilige Amt der Landesregierung;
      3. Litera c
        Investitionen in den übrigen Bundesländern die für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständige Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene;
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Bewilligung der Beihilfen und der finanziellen Abwicklung die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA).
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Durchführung von Maßnahmen im Bereich der Umstrukturierung und Umstellung ist bei der katasterführenden Stelle im Wege der zuständigen Bezirksstelle der jeweiligen Landes-Landwirtschaftskammer einzureichen.
  3. Absatz 3,Anträge auf Absatzförderung sind beim BMLFUW einzureichen.
  4. Absatz 4,Anträge auf Investitionsförderung sind bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene einzureichen. In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene besteht, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 63/2015

Im RIS seit

01.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Gesetzesnummer

20008590

Dokumentnummer

NOR40169837