Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
28.03.2015 bis 05.12.2016 — BGBl. II Nr. 63/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 428.03.201505.12.2016 § → § BGBl. II Nr. 63/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/2016
§ 428.09.201327.03.2015 BGBl. II Nr. 279/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

28.03.2015BGBl. II Nr. 63/2015

Außerkrafttretensdatum

05.12.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/2016

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

2. Abschnitt
Absatzförderung

Förderfähige Maßnahmen und Märkte

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die förderfähigen Maßnahmen gemäß Artikel 45, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 4 und Artikel 5 b, der Verordnung (EG) Nr. 555 aus 2008, sind in Anhang römisch eins (Absatzförderung auf Drittlandsmärkten) und in Anhang römisch eins a (Absatzförderung in Mitgliedstaaten) aufgelistet.
  2. Absatz 2,Die förderfähigen Maßnahmen können für österreichische Landweine, Qualitätsweine, Rebsortenweine und Schaumweine auf allen Drittlandsmärkten und in allen Mitgliedstaaten gesetzt werden.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der festzulegenden Kriterien gemäß Artikel 5, Absatz 2 der VO (EG) 555 aus 2008, muss das grundsätzliche Ziel der Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten sein, die Bekanntheit, das Image und den Absatz von österreichischem Wein zu fördern. Die Absatzförderungsmaßnahmen können alle Aspekte der österreichischen Weinkultur betreffen (Wein aus Österreich – Kostbare Kultur im Herzen Europas, Weinbaugebiete, Terroir, Klima, Rebsorten, Weinstile, Weinarchitektur, Kulinarik, Weintourismus, usw.). Als Qualitätsargumente sollen bestimmte Anbaugebiete Österreichs, die wichtigsten Rebsorten und Weinstile sowie die Dynamik der österreichischen Weinwirtschaft in den Vordergrund treten. Der österreichische Wein soll als untrennbarer Teil der österreichischen und europäischen Kultur positioniert werden können. Dabei sind Querverbindungen mit dem Tourismus, der Kunst und der Wissenschaft möglich und erwünscht und im Hinblick auf die Förderfähigkeit zu berücksichtigen. Die Verbindung von Jahrhunderte alter österreichischer Weinbautradition mit moderner Genusskultur, das Spannungsfeld zwischen naturnahem Anbau und effizienter Kellertechnik soll Teil der Aussage der Absatzförderungsmaßnahmen sein.
  4. Absatz 4,Grundsätzliches Ziel der Absatzförderungsmaßnahmen in Mitgliedstaaten ist die Verbraucher-information über den verantwortungsvollen Weinkonsum und die mit Alkohol verbundenen Gefahren und/oder über die Regeln der Europäischen Union zu geschützten Ursprungsbezeichnungen, insbesondere deren Bedingungen und Auswirkungen für österreichische und europäische Weine sowie deren besondere Qualität, Ansehen und Eigenschaften, welche sie aufgrund des geographischen Ursprungs aufweisen. Die Maßnahmen müssen zum Ziel haben, die Konsumenten für hochwertige, regionsspezifische Erzeugnisse zu sensibilisieren. Weiters ist mit den Maßnahmen über die EU-Vorgaben in Bezug auf Erzeugung, Qualitäts- und Herkunftsangaben bei geschützten geographischen Angaben zu informieren und es ist zu einem verantwortungsvollen Trinkverhalten aufzurufen. Den Vertriebspartnern im Bereich Handel und Gastronomie sind die nötigen Unterlagen und das Wissen zur Verfügung zu stellen, um die Konsumenten im Sinne der Kampagne zu informieren.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 63/2015

Schlagworte

Qualitätsangabe

Im RIS seit

01.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Gesetzesnummer

20008590

Dokumentnummer

NOR40169839