Rechtstracker.at

Anl. 9 MAB-AV

Fassungen
ab 01.10.2013 — BGBl. II Nr. 282/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 9 heute01.10.2013 BGBl. II Nr. 282/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

MAB-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 9

Inkrafttretensdatum

01.10.2013BGBl. II Nr. 282/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MAB-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anlage 9

Modul FACHBEREICHSARBEIT

römisch eins. Das Modul Fachbereichsarbeit umfasst mindestens 200 Stunden. Im Rahmen dieses Moduls

  • Strichaufzählung
    sind Arbeitstechniken für die Erstellung von Fachbereichsarbeiten zu vermitteln,
  • Strichaufzählung
    sind die Schüler/innen bei der Erarbeitung der Fachbereichsarbeit anzuleiten und zu betreuen,
  • Strichaufzählung
    sind die Schüler/innen auf die kommissionelle Diplomprüfung vorzubereiten und
  • Strichaufzählung
    ist eine kommissionelle Diplomprüfung durchzuführen.

römisch zwei. Das Modul Fachbereichsarbeit soll die Schüler/inne insbesondere befähigen

  1. Ziffer eins
    eigenständig eine berufsrelevante Themenstellung auf höherem Niveau zu bearbeiten,
  2. Ziffer 2
    exemplarisch berufsrelevante Sachverhalte und Probleme sowie ihre Ursachen und Zusammenhänge zu erfassen und Problemlösungen aufzuzeigen,
  3. Ziffer 3
    Literatur- und Informationsquellen zu nutzen sowie
  4. Ziffer 4
    grundlegende Arbeitstechniken anzuwenden.

römisch drei. Fachbereichsarbeit:

  1. Ziffer eins
    Jede/r Schüler/in hat eine schriftliche Fachbereichsarbeit in Form einer gegliederten Literaturarbeit zu einem berufsspezifischen Thema zu verfassen.
  2. Ziffer 2
    Die eigenständige Erarbeitung der Fachbereichsarbeit muss gewährleistet sein. Von einer eigenständigen Erarbeitung ist dann auszugehen, wenn der/die Schüler/in alle für das Erstellen der Fachbereichsarbeit erforderlichen Arbeiten selbstständig geleistet hat. Eine eigenständige Fachbereichsarbeit ist weiters dadurch gekennzeichnet, dass sich in der Arbeit insbesondere die gedankliche Struktur, die Annäherung an die Thematik, die Perspektive, der Satzbau und die Wortwahl des/der Schülers/-in widerspiegeln.
  3. Ziffer 3
    Das Thema der Fachbereichsarbeit ist vom/von der Schüler/in zu wählen. Die thematische Verknüpfung von mindestens zwei der im Rahmen der Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz absolvierten Ausbildungen ist anzustreben. Das Thema bedarf der schriftlichen Genehmigung des/der Direktors/-in. Die Genehmigung des Themas hat auf Grundlage eines schlüssigen schriftlichen Konzepts zu erfolgen. Bei der Genehmigung des Themas der Fachbereichsarbeit durch den/die Direktor/in ist auf Berufsfeldbezogenheit und Themenvielfalt zu achten. Gehäufte Wiederholungen von Themen und Fragestellungen sind zu vermeiden. Wird vom/von der Schüler/in kein Thema gewählt, ist vom/von der Direktor/in ein Thema zuzuteilen.
  4. Ziffer 4
    Ausgangspunkt jeder Fachbereichsarbeit sind die in der Einleitung formulierten berufsfeldbezogenen Fragestellungen und Sachverhalte mit anschließender Analyse. Den Abschluss der Fachbereichsarbeit haben die Beantwortung dieser Fragestellungen und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen für die Praxis zu bilden.
  5. Ziffer 5
    Jede/r Schüler/in ist während der Erarbeitung einer Fachbereichsarbeit von einer Lehrkraft zu betreuen. Im Rahmen der Betreuung hat die Lehrkraft den Schülern/-innen die notwendige methodisch-fachliche Unterstützung und Anleitung zu bieten.

Schlagworte

Literaturquelle, Schülerin, Direktorin

Im RIS seit

04.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2015

Gesetzesnummer

20008592

Dokumentnummer

NOR40156423