Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
MAB-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 282/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 9Anlage 9
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Anlage 9
Modul FACHBEREICHSARBEIT
I. Das Modul Fachbereichsarbeit umfasst mindestens 200 Stunden. Im Rahmen dieses Modulsrömisch eins. Das Modul Fachbereichsarbeit umfasst mindestens 200 Stunden. Im Rahmen dieses Moduls
sind Arbeitstechniken für die Erstellung von Fachbereichsarbeiten zu vermitteln,
sind die Schüler/innen bei der Erarbeitung der Fachbereichsarbeit anzuleiten und zu betreuen,
sind die Schüler/innen auf die kommissionelle Diplomprüfung vorzubereiten und
ist eine kommissionelle Diplomprüfung durchzuführen.
II. Das Modul Fachbereichsarbeit soll die Schüler/inne insbesondere befähigenrömisch zwei. Das Modul Fachbereichsarbeit soll die Schüler/inne insbesondere befähigen
eigenständig eine berufsrelevante Themenstellung auf höherem Niveau zu bearbeiten,
exemplarisch berufsrelevante Sachverhalte und Probleme sowie ihre Ursachen und Zusammenhänge zu erfassen und Problemlösungen aufzuzeigen,
Literatur- und Informationsquellen zu nutzen sowie
grundlegende Arbeitstechniken anzuwenden.
III. Fachbereichsarbeit:römisch drei. Fachbereichsarbeit:
Jede/r Schüler/in hat eine schriftliche Fachbereichsarbeit in Form einer gegliederten Literaturarbeit zu einem berufsspezifischen Thema zu verfassen.
Die eigenständige Erarbeitung der Fachbereichsarbeit muss gewährleistet sein. Von einer eigenständigen Erarbeitung ist dann auszugehen, wenn der/die Schüler/in alle für das Erstellen der Fachbereichsarbeit erforderlichen Arbeiten selbstständig geleistet hat. Eine eigenständige Fachbereichsarbeit ist weiters dadurch gekennzeichnet, dass sich in der Arbeit insbesondere die gedankliche Struktur, die Annäherung an die Thematik, die Perspektive, der Satzbau und die Wortwahl des/der Schülers/-in widerspiegeln.
Das Thema der Fachbereichsarbeit ist vom/von der Schüler/in zu wählen. Die thematische Verknüpfung von mindestens zwei der im Rahmen der Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz absolvierten Ausbildungen ist anzustreben. Das Thema bedarf der schriftlichen Genehmigung des/der Direktors/-in. Die Genehmigung des Themas hat auf Grundlage eines schlüssigen schriftlichen Konzepts zu erfolgen. Bei der Genehmigung des Themas der Fachbereichsarbeit durch den/die Direktor/in ist auf Berufsfeldbezogenheit und Themenvielfalt zu achten. Gehäufte Wiederholungen von Themen und Fragestellungen sind zu vermeiden. Wird vom/von der Schüler/in kein Thema gewählt, ist vom/von der Direktor/in ein Thema zuzuteilen.
Ausgangspunkt jeder Fachbereichsarbeit sind die in der Einleitung formulierten berufsfeldbezogenen Fragestellungen und Sachverhalte mit anschließender Analyse. Den Abschluss der Fachbereichsarbeit haben die Beantwortung dieser Fragestellungen und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen für die Praxis zu bilden.
Jede/r Schüler/in ist während der Erarbeitung einer Fachbereichsarbeit von einer Lehrkraft zu betreuen. Im Rahmen der Betreuung hat die Lehrkraft den Schülern/-innen die notwendige methodisch-fachliche Unterstützung und Anleitung zu bieten.
Schlagworte
Literaturquelle, Schülerin, Direktorin
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2015
Dokumentnummer
NOR40156423