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§ 25 MAB-AV

Fassungen
ab 01.07.2022 — BGBl. II Nr. 177/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute01.07.2022 § → § BGBl. II Nr. 177/2022
§ 2501.10.201330.06.2022 BGBl. II Nr. 282/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

MAB-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.07.2022BGBl. II Nr. 177/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MAB-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Kommissionelle Abschlussprüfung – Zulassung

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Am Ende der theoretischen und praktischen Ausbildung der MAB-Aufbaumodule gemäß den Anlagen 2 bis 8 ist eine kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2,Ein/e Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in ist zur kommissionellen Abschlussprüfung vom/von der Leiter/in bzw. Direktor/in unter folgenden Voraussetzungen zuzulassen:
    1. Ziffer eins
      Er/Sie hat am theoretischen Unterricht gemäß den Anlagen 2 bis 8 teilgenommen und kann eine positive Leistungsbeurteilung über sämtliche Inhalte der theoretischen Ausbildung, für die eine Leistungsfeststellung durch eine Lehrkraft vorgesehen ist, nachweisen.
    2. Ziffer 2
      In der Dokumentation über die praktische Ausbildung ist der gesamte im Rahmen der praktischen Ausbildung stattgefundene Kompetenzerwerb festgehalten.
  3. Absatz 2 a,Zur kommissionellen Abschlussprüfung im Aufbaumodul Operationsassistenz sind auch Personen zuzulassen, die
    1. Ziffer eins
      das 1. Ausbildungsjahr der OTA-Ausbildung gemäß der OTA-Ausbildungsverordnung – OTA-AV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2022,, erfolgreich abgeschlossen haben und
    2. Ziffer 2
      die erfolgreiche Absolvierung der praktischen Ausbildung der Operationsassistenz gemäß Anlage 6 nachweisen.
  4. Absatz 3,Die Leitung bzw. Direktion hat dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens acht Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlussprüfung
    1. Ziffer eins
      jene Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen, die zur kommissionellen Abschlussprüfung zugelassen wurden,
    2. Ziffer 2
      Vorschläge für die Prüfungstermine und
    3. Ziffer 3
      die Namen der Prüfer/innen
    bekanntzugeben.
  5. Absatz 4,Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit der Leitung bzw. Direktion die Prüfungstermine festzusetzen. Die Leitung bzw. Direktion hat die Prüfungstermine unverzüglich und nachweislich den Lehrgangsteilnehmern/-innen bzw. Schülern/-innen bekanntzugeben.
  6. Absatz 5,Die Leitung bzw. Direktion hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens sechs Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/-innen auszufolgen.

Schlagworte

Lehrgangsteilnehmerin, Schülerin, Leiterin, Direktorin, Prüferin, Prüfungskandidatin

Im RIS seit

05.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20008592

Dokumentnummer

NOR40244071