Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
MAB-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 282/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
2. Abschnitt
Ausbildung
Ausbildung in den medizinischen Assistenzberufen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 hat in einem Lehrgang oder an einer Schule für medizinische Assistenzberufe zu erfolgen. Sie umfasstDie Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 hat in einem Lehrgang oder an einer Schule für medizinische Assistenzberufe zu erfolgen. Sie umfasst
das MAB-Basismodul gemäß der Anlage 1 und
das entsprechende MAB-Aufbaumodul gemäß den Anlagen 2 bis 8.
Für Angehörige von gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen und Absolventen/-innen des Studiums der Humanmedizin oder Zahnmedizin entfällt das MAB-Basismodul.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungen in den medizinischen Assistenzberufen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 umfassen die in den Anlagen 1 bis 8 angeführten Unterrichtsfächer bzw. Inhalte der theoretischen Ausbildung und Fachbereiche der praktischen Ausbildung in der jeweils angeführten Mindestdauer, wobei der gesamte Mindestumfang der Ausbildung einzuhalten ist.Die Ausbildungen in den medizinischen Assistenzberufen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 umfassen die in den Anlagen 1 bis 8 angeführten Unterrichtsfächer bzw. Inhalte der theoretischen Ausbildung und Fachbereiche der praktischen Ausbildung in der jeweils angeführten Mindestdauer, wobei der gesamte Mindestumfang der Ausbildung einzuhalten ist.
(3)Absatz 3,Die Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß § 1 Abs. 1 Z 8 hat an einer Schule für medizinische Assistenzberufe zu erfolgen. Sie umfasst mindestens 2500 Stunden.Die Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, hat an einer Schule für medizinische Assistenzberufe zu erfolgen. Sie umfasst mindestens 2500 Stunden.
(4)Absatz 4,Die Kombinationen der in den Abs. 5 und 6 festgelegten Ausbildungsmodule oder Ausbildungen führen zur medizinischen Fachassistenz.Die Kombinationen der in den Absatz 5 und 6 festgelegten Ausbildungsmodule oder Ausbildungen führen zur medizinischen Fachassistenz.
(5)Absatz 5,Die Kombinationen folgender Ausbildungsmodule führen zur medizinischen Fachassistenz:
das MAB-Basismodul gemäß der Anlage 1,
mindestens drei MAB-Aufbaumodule gemäß den Anlagen 2 bis 8 und
das Modul Fachbereichsarbeit gemäß der Anlage 9.
(6)Absatz 6,Die Kombinationen folgender Ausbildungen und Ausbildungsmodule führen zur medizinischen Fachassistenz:
eine Ausbildung in der Pflegehilfe gemäß GuKG oder zum/zur medizinischen/r Masseur/in gemäß MMHmG,
mindestens ein MAB-Aufbaumodul gemäß den Anlagen 2 bis 8 und
das Modul Fachbereichsarbeit gemäß der Anlage 9.
Schlagworte
Absolventin, Masseurin
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2015
Dokumentnummer
NOR40156364