Rechtstracker.at

§ 3 MAB-AV

Fassungen
ab 01.10.2013 — BGBl. II Nr. 282/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.10.2013 BGBl. II Nr. 282/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

MAB-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2013BGBl. II Nr. 282/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MAB-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. Abschnitt
Ausbildung

Ausbildung in den medizinischen Assistenzberufen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 hat in einem Lehrgang oder an einer Schule für medizinische Assistenzberufe zu erfolgen. Sie umfasst
    1. Ziffer eins
      das MAB-Basismodul gemäß der Anlage 1 und
    2. Ziffer 2
      das entsprechende MAB-Aufbaumodul gemäß den Anlagen 2 bis 8.
    Für Angehörige von gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen und Absolventen/-innen des Studiums der Humanmedizin oder Zahnmedizin entfällt das MAB-Basismodul.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungen in den medizinischen Assistenzberufen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 umfassen die in den Anlagen 1 bis 8 angeführten Unterrichtsfächer bzw. Inhalte der theoretischen Ausbildung und Fachbereiche der praktischen Ausbildung in der jeweils angeführten Mindestdauer, wobei der gesamte Mindestumfang der Ausbildung einzuhalten ist.
  3. Absatz 3,Die Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, hat an einer Schule für medizinische Assistenzberufe zu erfolgen. Sie umfasst mindestens 2500 Stunden.
  4. Absatz 4,Die Kombinationen der in den Absatz 5 und 6 festgelegten Ausbildungsmodule oder Ausbildungen führen zur medizinischen Fachassistenz.
  5. Absatz 5,Die Kombinationen folgender Ausbildungsmodule führen zur medizinischen Fachassistenz:
    1. Ziffer eins
      das MAB-Basismodul gemäß der Anlage 1,
    2. Ziffer 2
      mindestens drei MAB-Aufbaumodule gemäß den Anlagen 2 bis 8 und
    3. Ziffer 3
      das Modul Fachbereichsarbeit gemäß der Anlage 9.
  6. Absatz 6,Die Kombinationen folgender Ausbildungen und Ausbildungsmodule führen zur medizinischen Fachassistenz:
    1. Ziffer eins
      eine Ausbildung in der Pflegehilfe gemäß GuKG oder zum/zur medizinischen/r Masseur/in gemäß MMHmG,
    2. Ziffer 2
      mindestens ein MAB-Aufbaumodul gemäß den Anlagen 2 bis 8 und
    3. Ziffer 3
      das Modul Fachbereichsarbeit gemäß der Anlage 9.

Schlagworte

Absolventin, Masseurin

Im RIS seit

04.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

20008592

Dokumentnummer

NOR40156364