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§ 31 MAB-AV

Fassungen
ab 01.10.2013 — BGBl. II Nr. 282/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31 heute01.10.2013 BGBl. II Nr. 282/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

MAB-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.10.2013BGBl. II Nr. 282/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MAB-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

7. Abschnitt
Fachbereichsarbeit im Rahmen der Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz

Modul Fachbereichsarbeit

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Zum Modul Fachbereichsarbeit sind Personen zuzulassen, die erfolgreich absolvierte Ausbildungen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins und 2 oder Absatz 6, Ziffer eins und 2 im Gesamtstundenausmaß von mindestens 2 300 Stunden nachweisen.
  2. Absatz 2,Das Modul Fachbereichsarbeit umfasst insgesamt mindestens 200 Stunden und hat der Anlage 9 zu entsprechen. Es dient der Vermittlung der unter Punkt römisch eins festgelegten Ausbildungsinhalte und dem Erwerb der unter Punkt römisch zwei angeführten Kompetenzen. Die Erarbeitung der Fachbereichsarbeit hat unter den in Punkt römisch drei festgelegten Rahmenbedingungen zu erfolgen.

Im RIS seit

04.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

20008592

Dokumentnummer

NOR40156392