Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
MAB-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 282/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
7. Abschnitt
Fachbereichsarbeit im Rahmen der Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz
Modul Fachbereichsarbeit
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Zum Modul Fachbereichsarbeit sind Personen zuzulassen, die erfolgreich absolvierte Ausbildungen gemäß § 3 Abs. 5 Z 1 und 2 oder Abs. 6 Z 1 und 2 im Gesamtstundenausmaß von mindestens 2 300 Stunden nachweisen.Zum Modul Fachbereichsarbeit sind Personen zuzulassen, die erfolgreich absolvierte Ausbildungen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins und 2 oder Absatz 6, Ziffer eins und 2 im Gesamtstundenausmaß von mindestens 2 300 Stunden nachweisen.
(2)Absatz 2,Das Modul Fachbereichsarbeit umfasst insgesamt mindestens 200 Stunden und hat der Anlage 9 zu entsprechen. Es dient der Vermittlung der unter Punkt I festgelegten Ausbildungsinhalte und dem Erwerb der unter Punkt II angeführten Kompetenzen. Die Erarbeitung der Fachbereichsarbeit hat unter den in Punkt III festgelegten Rahmenbedingungen zu erfolgen.Das Modul Fachbereichsarbeit umfasst insgesamt mindestens 200 Stunden und hat der Anlage 9 zu entsprechen. Es dient der Vermittlung der unter Punkt römisch eins festgelegten Ausbildungsinhalte und dem Erwerb der unter Punkt römisch zwei angeführten Kompetenzen. Die Erarbeitung der Fachbereichsarbeit hat unter den in Punkt römisch drei festgelegten Rahmenbedingungen zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2015
Dokumentnummer
NOR40156392