Rechtstracker.at

§ 33 MAB-AV

Fassungen
ab 01.10.2013 — BGBl. II Nr. 282/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 33 heute01.10.2013 BGBl. II Nr. 282/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

MAB-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.10.2013BGBl. II Nr. 282/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MAB-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Überarbeitung der Fachbereichsarbeit

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Wird die Fachbereichsarbeit von der betreuenden Lehrkraft mit „nicht genügend“ beurteilt, hat diese dem/der Schüler/in eine Frist zur Überarbeitung der Fachbereichsarbeit von mindestens zwei Wochen einzuräumen.
  2. Absatz 2,Die Beurteilung der überarbeiteten Fachbereichsarbeit tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht genügend“.
  3. Absatz 3,Wird die überarbeitete Fachbereichsarbeit von der betreuenden Lehrkraft neuerlich negativ beurteilt, ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Der/Die Schüler/in hat die Fachbereichsarbeit neuerlich zu überarbeiten. Hiefür ist dem/der Schüler/in eine Frist von zwei bis vier Wochen einzuräumen.
    2. Ziffer 2
      Die neuerlich überarbeitete Fachbereichsarbeit ist von der betreuenden Lehrkraft zu prüfen.
    3. Ziffer 3
      Die betreuende Lehrkraft hat die neuerlich überarbeitete Fachbereichsarbeit dem/der Direktor/in vorzulegen und eine Beurteilung vorzuschlagen.
    4. Ziffer 4
      Der/Die Direktor/in hat die vorgelegte Fachbereichsarbeit des/der Schülers/-in auf Grundlage des Vorschlags der betreuenden Lehrkraft zu beurteilen.
  4. Absatz 4,Die Beurteilung des/der Direktor/in tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht genügend“.
  5. Absatz 5,Wird die Fachbereichsarbeit vom/von der Direktor/in negativ beurteilt oder die kommissionelle Diplomprüfung im Modul Fachbereichsarbeit von der Prüfungskommission zweimal negativ beurteilt, ist das Modul Fachbereichsarbeit bei neuer Themenwahl zu wiederholen. Das Modul Fachbereichsarbeit darf höchstens einmal wiederholt werden.

Schlagworte

Schülerin, Direktorin

Im RIS seit

04.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

20008592

Dokumentnummer

NOR40156394