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§ 5 MAB-AV

Fassungen
ab 01.10.2013 — BGBl. II Nr. 282/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.10.2013 BGBl. II Nr. 282/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

MAB-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2013BGBl. II Nr. 282/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MAB-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausbildung im Dienstverhältnis in der Ordinationsassistenz – Duale Ausbildung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung in der Ordinationsassistenz kann gemäß Paragraph 25, Absatz eins, MABG auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu
    1. Ziffer eins
      einem/einer niedergelassenen Arzt/Ärztin,
    2. Ziffer 2
      einer ärztlichen Gruppenpraxis,
    3. Ziffer 3
      einem selbständigen Ambulatorium oder
    4. Ziffer 4
      einer Sanitätsbehörde
    erfolgen.
  2. Absatz 2,Wird das Dienstverhältnis gemäß Absatz eins, während der theoretischen Ausbildung beendet und kein neues Dienstverhältnis abgeschlossen, kann die theoretische Ausbildung drei Monate fortgesetzt werden. Eine Fortsetzung über diesen Zeitraum hinaus ist zulässig, sofern die praktische Ausbildung zur Gänze absolviert ist.

Im RIS seit

04.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

20008592

Dokumentnummer

NOR40156366