Rechtstracker.at

§ 7 MAB-AV

Fassungen
ab 01.10.2013 — BGBl. II Nr. 282/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.10.2013 BGBl. II Nr. 282/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

MAB-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2013BGBl. II Nr. 282/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MAB-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Lehr- und Fachkräfte

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Rechtsträger des Lehrgangs bzw. der Schule hat Lehrkräfte für die theoretische Ausbildung und Fachkräfte für die praktische Ausbildung heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Als Lehrkräfte für die Unterrichtsinhalte der theoretischen Ausbildung gemäß den Anlagen 1 bis 9 sind folgende Personen heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Ärzte/-innen,
    2. Ziffer 2
      Lehrer/innen für Gesundheits- und Krankenpflege,
    3. Ziffer 3
      Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
    4. Ziffer 4
      sonstige Angehörige von gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen oder
    5. Ziffer 5
      sonstige fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung verfügen.
  3. Absatz 3,Lehrkräfte haben für den jeweiligen Unterrichtsinhalt fachlich und didaktisch qualifiziert zu sein und über eine entsprechende Berufserfahrung zu verfügen.
  4. Absatz 4,Als Fachkräfte für die praktische Ausbildung sind Personen gemäß Absatz 2, heranzuziehen, die fachlich und didaktisch qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen.
  5. Absatz 5,Fachkräften obliegt die fachliche Betreuung und Anleitung der Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen im Rahmen der praktischen Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Anleitung der und Aufsicht über die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen im Rahmen der praktischen Ausbildung und
    2. Ziffer 2
      Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen Ausbildung.

Schlagworte

Lehrkraft, Gesundheitspflege, Ärztin, Lehrerin, Lehrgangsteilnehmerin, Schülerin

Im RIS seit

04.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

20008592

Dokumentnummer

NOR40156368