Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
MAB-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 282/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Lehr- und Fachkräfte
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Rechtsträger des Lehrgangs bzw. der Schule hat Lehrkräfte für die theoretische Ausbildung und Fachkräfte für die praktische Ausbildung heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Als Lehrkräfte für die Unterrichtsinhalte der theoretischen Ausbildung gemäß den Anlagen 1 bis 9 sind folgende Personen heranzuziehen:
Lehrer/innen für Gesundheits- und Krankenpflege,
Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
sonstige Angehörige von gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen oder
sonstige fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung verfügen.
(3)Absatz 3,Lehrkräfte haben für den jeweiligen Unterrichtsinhalt fachlich und didaktisch qualifiziert zu sein und über eine entsprechende Berufserfahrung zu verfügen.
(4)Absatz 4,Als Fachkräfte für die praktische Ausbildung sind Personen gemäß Abs. 2 heranzuziehen, die fachlich und didaktisch qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen.Als Fachkräfte für die praktische Ausbildung sind Personen gemäß Absatz 2, heranzuziehen, die fachlich und didaktisch qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen.
(5)Absatz 5,Fachkräften obliegt die fachliche Betreuung und Anleitung der Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen im Rahmen der praktischen Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
Anleitung der und Aufsicht über die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen im Rahmen der praktischen Ausbildung und
Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen Ausbildung.
Schlagworte
Lehrkraft, Gesundheitspflege, Ärztin, Lehrerin, Lehrgangsteilnehmerin, Schülerin
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2015
Dokumentnummer
NOR40156368