Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ZASS-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 283/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausschluss und automatisches Ausscheiden
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Ein/e Teilnehmer/in kann vom weiteren Besuch des Lehrgangs aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:
mangelnde Vertrauenswürdigkeit,
mangelnde gesundheitliche Eignung,
schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Ausbildung oder
schwerwiegende Verstöße gegen die Lehrgangsordnung.
(2)Absatz 2,Über den Ausschluss gemäß Abs. 1 entscheidet die Lehrgangsleitung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Lehrgangs. Der/Die Dienstgeber/in ist über die Entscheidung in Kenntnis zu setzen.Über den Ausschluss gemäß Absatz eins, entscheidet die Lehrgangsleitung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Lehrgangs. Der/Die Dienstgeber/in ist über die Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
(3)Absatz 3,Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
(4)Absatz 4,Zu einem automatischen Ausscheiden aus der Ausbildung führt
das erfolglose Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung oder
die Beendigung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 4.die Beendigung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung des Paragraph 2, Absatz 4,
Schlagworte
Teilnehmerin, Dienstgeberin
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2013
Dokumentnummer
NOR40156451