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§ 12 ZASS-AV

Fassungen
ab 01.10.2013 — BGBl. II Nr. 283/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.10.2013 BGBl. II Nr. 283/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ZASS-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.10.2013BGBl. II Nr. 283/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZASS-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausschluss und automatisches Ausscheiden

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Ein/e Teilnehmer/in kann vom weiteren Besuch des Lehrgangs aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:
    1. Ziffer eins
      mangelnde Vertrauenswürdigkeit,
    2. Ziffer 2
      mangelnde gesundheitliche Eignung,
    3. Ziffer 3
      schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Ausbildung oder
    4. Ziffer 4
      schwerwiegende Verstöße gegen die Lehrgangsordnung.
  2. Absatz 2,Über den Ausschluss gemäß Absatz eins, entscheidet die Lehrgangsleitung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Lehrgangs. Der/Die Dienstgeber/in ist über die Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3,Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
  4. Absatz 4,Zu einem automatischen Ausscheiden aus der Ausbildung führt
    1. Ziffer eins
      das erfolglose Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung oder
    2. Ziffer 2
      die Beendigung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung des Paragraph 2, Absatz 4,

Schlagworte

Teilnehmerin, Dienstgeberin

Im RIS seit

04.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2013

Gesetzesnummer

20008593

Dokumentnummer

NOR40156451