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§ 17 ZASS-AV

Fassungen
ab 01.10.2013 — BGBl. II Nr. 283/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute01.10.2013 BGBl. II Nr. 283/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ZASS-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.10.2013BGBl. II Nr. 283/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZASS-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Leistungsbeurteilung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Einzelprüfungen gemäß der Anlage 1 können in Form eines mündlichen oder schriftlichen Verfahrens durchgeführt werden. Die Teilnehmer/innen sind zeitgerecht über die Form und die Termine zu informieren. Eine ausreichende Vorbereitungszeit ist sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Bei den Einzelprüfungen sind für die Beurteilung der Leistungen der Teilnehmer/innen folgende Beurteilungsstufen heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      „sehr gut“ (1),
    2. Ziffer 2
      „gut“ (2),
    3. Ziffer 3
      „befriedigend“ (3),
    4. Ziffer 4
      „genügend“ (4),
    5. Ziffer 5
      „nicht genügend“ (5).
    Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Ziffer eins bis 4 gegeben.
  3. Absatz 3,In jenen Unterrichtsfächern, in den gemäß Anlage 1 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, ist bei ungerechtfertigter Abwesenheit beim Prüfungstermin die Leistung der/des Teilnehmers/-in mit „nicht genügend“ zu beurteilen.
  4. Absatz 4,Bei der Beurteilung der Leistungen der Teilnehmer/innen in den Unterrichtsfächern, in denen gemäß Anlage 1 nur die Teilnahme vorgesehen ist, sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      „erfolgreich teilgenommen“,
    2. Ziffer 2
      „nicht genügend“.
  5. Absatz 5,Die Lehrkraft hat die Ergebnisse der Leistungsfeststellung und -beurteilung zu dokumentieren.

Schlagworte

Leistungsbeurteilung, Teilnehmerin

Im RIS seit

04.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2013

Gesetzesnummer

20008593

Dokumentnummer

NOR40156456