Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ZASS-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 283/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
2. Hauptstück
Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz
1. Abschnitt
Allgemeines
Duale Ausbildung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz dauert drei Jahre und umfasst mindestens 600 Stunden theoretische und mindestens 3 000 Stunden praktische Ausbildung.
(2)Absatz 2,Die theoretische Ausbildung findet in einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz statt und umfasst die gemäß Anlage 1 festgelegten Ausbildungsinhalte.
(3)Absatz 3,Die praktische Ausbildung erfolgt in einem Dienstverhältnis gemäß § 81 Abs. 1 Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2012, im Ausmaß von mindestens 24 Wochenstunden.Die praktische Ausbildung erfolgt in einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Zahnärztegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2012,, im Ausmaß von mindestens 24 Wochenstunden. (4)Absatz 4,Wird das Dienstverhältnis gemäß Abs. 3 während der theoretischen Ausbildung beendet und kein neues Dienstverhältnis abgeschlossen, kann die theoretische Ausbildung drei Monate fortgesetzt werden. Eine Fortsetzung über diesen Zeitraum hinaus ist zulässig, sofern die praktische Ausbildung zur Gänze abgeschlossen ist.Wird das Dienstverhältnis gemäß Absatz 3, während der theoretischen Ausbildung beendet und kein neues Dienstverhältnis abgeschlossen, kann die theoretische Ausbildung drei Monate fortgesetzt werden. Eine Fortsetzung über diesen Zeitraum hinaus ist zulässig, sofern die praktische Ausbildung zur Gänze abgeschlossen ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2013
Dokumentnummer
NOR40156441