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§ 22 ZASS-AV

Fassungen
ab 01.10.2013 — BGBl. II Nr. 283/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute01.10.2013 BGBl. II Nr. 283/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ZASS-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.10.2013BGBl. II Nr. 283/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZASS-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Durchführung der kommissionellen Abschlussprüfung

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfachs der kommissionellen Abschlussprüfung hat die jeweilige Teilprüfung durchzuführen und den Kompetenzerwerb anhand von praktischen Beispielen umfassend und integrierend zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Neben der Lehrkraft sind auch die anderen Mitglieder der Prüfungskommission berechtigt, Fragen zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Lehrkräfte der Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung haben nach Abschluss der kommissionellen Abschlussprüfung der Prüfungskommission eine Beurteilung für die jeweilige Teilprüfung vorzuschlagen.

Im RIS seit

04.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2013

Gesetzesnummer

20008593

Dokumentnummer

NOR40156461