Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ZASS-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 283/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Zusätzliche Teilprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 18 Abs. 3 sind am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung von der betreffenden Lehrkraft durchzuführen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 17 Abs. 2 sind anzuwenden.Zusätzliche Teilprüfungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, sind am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung von der betreffenden Lehrkraft durchzuführen. Die Beurteilungsstufen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, sind anzuwenden.
(2)Absatz 2,Wird eine zusätzliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 negativ beurteilt, ist gemäß § 18 Abs. 4 zweiter Satz vorzugehen. Die kommissionelle Abschlussprüfung ist abzubrechen.Wird eine zusätzliche Teilprüfung gemäß Absatz eins, negativ beurteilt, ist gemäß Paragraph 18, Absatz 4, zweiter Satz vorzugehen. Die kommissionelle Abschlussprüfung ist abzubrechen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2013
Dokumentnummer
NOR40156463