Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ZASS-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 283/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Kommissionelle Abschlussprüfung – Wiederholungsmöglichkeiten
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Wird die kommissionelle Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt, darf diese zweimal vor der Prüfungskommission wiederholt werden.
(2)Absatz 2,Die erste Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung ist innerhalb von sechs Monaten nach der ersten kommissionellen Abschlussprüfung, die zweite Wiederholung ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Termin der ersten Wiederholung vorzusehen.
(3)Absatz 3,Die Termine für die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung sind von der Lehrgangsleitung festzusetzen.
(4)Absatz 4,Wird die zweite Wiederholungsprüfung der kommissionellen Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt, scheidet der/die Teilnehmer/in automatisch aus dem Lehrgang aus. Die theoretische Ausbildung kann gemäß § 27 wiederholt werden.Wird die zweite Wiederholungsprüfung der kommissionellen Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt, scheidet der/die Teilnehmer/in automatisch aus dem Lehrgang aus. Die theoretische Ausbildung kann gemäß Paragraph 27, wiederholt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024
Dokumentnummer
NOR40262726