Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ZASS-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 283/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Abschlussprüfungsprotokoll
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
Namen und Funktionen der Mitglieder und der Beobachter/innen der Prüfungskommission,
Termin der kommissionellen Abschlussprüfung,
Name des/der Teilnehmers/-in,
(2)Absatz 2,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(3)Absatz 3,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
Schlagworte
Beobachterin, Teilnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2013
Dokumentnummer
NOR40156467