Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ZASS-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 283/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ergänzungsausbildung
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Die Ergänzungsausbildung ist im Rahmen eines Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz bzw. einer Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz durchzuführen und hat die den Bedingungen des Nostrifikationsbescheids entsprechenden Ausbildungsinhalte bzw. Qualifikationen zu vermitteln.
(2)Absatz 2,Über die Zulassung zur Ergänzungsausbildung entscheidet der Rechtsträger.
(3)Absatz 3,Eine Ergänzungsprüfung ist als
mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission (§§ 6 bzw. 34) odermündliche Prüfung vor der Prüfungskommission (Paragraphen 6, bzw. 34) oder
schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,
in deutscher Sprache abzuhalten. Der Prüfungserfolg ist gemäß § 23 zu beurteilen.in deutscher Sprache abzuhalten. Der Prüfungserfolg ist gemäß Paragraph 23, zu beurteilen.
(4)Absatz 4,Über die kommissionellen Ergänzungsprüfungen ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß § 28 anzufertigen.Über die kommissionellen Ergänzungsprüfungen ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß Paragraph 28, anzufertigen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2013
Dokumentnummer
NOR40156482