Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ZASS-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 283/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausbildungsverantwortliche/r
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Bei einem Dienstverhältnis gemäß § 81 Abs. 1 Z 1 ZÄG ist der/die Dienstgeber/in Ausbildungsverantwortliche/r für die praktische Ausbildung.Bei einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, ZÄG ist der/die Dienstgeber/in Ausbildungsverantwortliche/r für die praktische Ausbildung.
(2)Absatz 2,Bei einem Dienstverhältnis gemäß § 81 Abs. 1 Z 2 bis 4 ZÄG ist für die praktische Ausbildung ein/eine Ausbildungsverantwortliche/r am Dienstort zu bestimmen. Die Teilung der Funktion auf zwei Personen ist zulässig.Bei einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ZÄG ist für die praktische Ausbildung ein/eine Ausbildungsverantwortliche/r am Dienstort zu bestimmen. Die Teilung der Funktion auf zwei Personen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat die Erreichung der Ausbildungsziele im Rahmen der praktischen Ausbildung am Dienstort sicherzustellen und die Aufsicht über den/die Auszubildende/n auszuüben.
(4)Absatz 4,Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat über eine Berufsberechtigung als
Angehörige/r des zahnärztlichen Berufes oder Dentistenberufs oder
Facharzt/-ärztin für Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie
zu verfügen und für die Ausbildung von zahnärztlichen Assistenten/-innen geeignet zu sein.
Schlagworte
Mundchirurgie, Dienstgeberin, Assistentin
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2013
Dokumentnummer
NOR40156444