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§ 5 ZASS-AV

Fassungen
ab 01.10.2013 — BGBl. II Nr. 283/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.10.2013 BGBl. II Nr. 283/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ZASS-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2013BGBl. II Nr. 283/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZASS-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausbildungsverantwortliche/r

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Bei einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, ZÄG ist der/die Dienstgeber/in Ausbildungsverantwortliche/r für die praktische Ausbildung.
  2. Absatz 2,Bei einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ZÄG ist für die praktische Ausbildung ein/eine Ausbildungsverantwortliche/r am Dienstort zu bestimmen. Die Teilung der Funktion auf zwei Personen ist zulässig.
  3. Absatz 3,Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat die Erreichung der Ausbildungsziele im Rahmen der praktischen Ausbildung am Dienstort sicherzustellen und die Aufsicht über den/die Auszubildende/n auszuüben.
  4. Absatz 4,Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat über eine Berufsberechtigung als
    1. Ziffer eins
      Angehörige/r des zahnärztlichen Berufes oder Dentistenberufs oder
    2. Ziffer 2
      Facharzt/-ärztin für Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie
    zu verfügen und für die Ausbildung von zahnärztlichen Assistenten/-innen geeignet zu sein.

Schlagworte

Mundchirurgie, Dienstgeberin, Assistentin

Im RIS seit

04.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2013

Gesetzesnummer

20008593

Dokumentnummer

NOR40156444