Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
02.10.2013 bis 31.12.2015 — BGBl. II Nr. 284/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 102.10.201331.12.2015 BGBl. II Nr. 284/2013 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

02.10.2013BGBl. II Nr. 284/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Anlage

  1. Ziffer eins
    ALLGEMEINE MERKMALE
    Stammdaten: Name, Anschrift, Betriebsnummer, Telefonnummer, Faxnummer, e-Mail-Adresse, Zustelladresse, Angaben zur verantwortlichen Person (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Telefonnummer, Faxnummer, e-Mail-Adresse)
  2. eins Punkt eins
    Standort des Betriebs
  3. eins Punkt eins Punkt eins
    Breitengrad (innerhalb eines Bogens von höchstens 5 Minuten)
  4. eins Punkt eins Punkt 2
    Längengrad (innerhalb eines Bogens von höchstens 5 Minuten)
  5. eins Punkt 2
    Rechtsform des Betriebs
  6. eins Punkt 3
    Besitzverhältnisse (auf den Betriebsinhaber bezogen) und Bewirtschaftungssystem
  7. eins Punkt 3 Punkt eins
    Besitzverhältnisse in Ar
    Fläche im Eigentum insgesamt
    landwirtschaftlich genutzte Fläche im Eigentum
    verpachtete Fläche insgesamt
    verpachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche
    sonst zur Bewirtschaftung abgegebene Fläche insgesamt
    sonst zur Bewirtschaftung abgegebene landwirtschaftlich genutzte Fläche
    zugepachtete Fläche insgesamt
    zugepachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche
    sonst zur Bewirtschaftung erhaltene Fläche insgesamt
    sonst zur Bewirtschaftung erhaltene landwirtschaftlich genutzte Fläche
    bewirtschaftete Fläche insgesamt
    landwirtschaftlich genutzte Fläche
  8. eins Punkt 3 Punkt 2
    Biologische Landwirtschaft
  9. eins Punkt 3 Punkt 2 Punkt eins
    Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, bewirtschaftet wird
  10. eins Punkt 3 Punkt 2 Punkt 2
    vom Landeshauptmann/von Landeshauptfrau anerkannt (Ar)
  11. eins Punkt 3 Punkt 2 Punkt 3
    in Umstellungsphase (Ar)
  12. eins Punkt 3 Punkt 2 Punkt 4
    biologische bewirtschaftete Fläche insgesamt (Ar)
    Getreide zur Körnergewinnung (einschl. Saatgut)
    Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschl. Saatgut und Gemenge von Getreide mit Hülsenfrüchten)
    Kartoffeln/Erdäpfel (einschl. Frühkartoffeln und Pflanzkartoffeln)
    Zuckerrüben (ohne Saatgut)
    Ölsaaten
    Frischgemüse und Erdbeeren
    Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarmes Grünland
    Obst- und Beerenanlagen
    Weingärten
    Sonstige Pflanzen (Faserpflanzen etc.)
  13. eins Punkt 3 Punkt 2 Punkt 5
    biologische Produktionsmethoden in der tierischen Erzeugung (Anzahl der Tiere)
    Rinder
    Schweine
    Schafe und Ziegen
    Geflügel
    Sonstige              Tiere

  1. Ziffer 2
    FLÄCHEN (in Ar)
    Anbau auf dem Ackerland (Hauptnutzung)
  2. 2 Punkt eins
    Getreide und Mais (einschl. Saatgut)
  3. 2 Punkt eins Punkt eins
    Winterweichweizen
  4. 2 Punkt eins Punkt 2
    Sommerweichweizen
  5. 2 Punkt eins Punkt 3
    Hartweizen (Durum)
  6. 2 Punkt eins Punkt 4
    Dinkel
  7. 2 Punkt eins Punkt 5
    Winter-/Sommer-Roggen
  8. 2 Punkt eins Punkt 6
    Wintergerste
  9. 2 Punkt eins Punkt 7
    Sommergerste
  10. 2 Punkt eins Punkt 8
    Winter-/Sommer-Hafer
  11. 2 Punkt eins Punkt 9
    Winter-/Sommer-Triticale
  12. 2 Punkt eins Punkt 10
    Wintermenggetreide
  13. 2 Punkt eins Punkt 11
    Sommermenggetreide
  14. 2 Punkt eins Punkt 12
    Sorghum
  15. 2 Punkt eins Punkt 13
    Sonstiges Getreide
  16. 2 Punkt eins Punkt 14
    Körnermais einschl. Mais für Corn-Cob-Mix (CCM)
  17. 2 Punkt eins Punkt 15
    Grünmais
  18. 2 Punkt eins Punkt 16
    Silomais
  19. 2 Punkt 2
    Eiweißpflanzen (einschl. Saatgut)
  20. 2 Punkt 2 Punkt eins
    Körnererbsen
  21. 2 Punkt 2 Punkt 2
    Ackerbohnen
  22. 2 Punkt 2 Punkt 3
    Süßlupinen
  23. 2 Punkt 2 Punkt 4
    Linsen, Kichererbsen und Wicken
  24. 2 Punkt 2 Punkt 5
    Andere Hülsenfrüchte
  25. 2 Punkt 2 Punkt 6
    Sojabohnen
  26. 2 Punkt 3
    Ölsaaten (einschl. Saatgut)
  27. 2 Punkt 3 Punkt eins
    Winterraps zur Ölgewinnung
  28. 2 Punkt 3 Punkt 2
    Sommerraps und Rübsen
  29. 2 Punkt 3 Punkt 3
    Sonnenblumen
  30. 2 Punkt 3 Punkt 4
    Öllein
  31. 2 Punkt 3 Punkt 5
    Ölkürbis
  32. 2 Punkt 3 Punkt 6
    Sonstige Ölfrüchte
  33. 2 Punkt 4
    Sonstige Alternativkulturen
  34. 2 Punkt 4 Punkt eins
    Mohn
  35. 2 Punkt 4 Punkt 2
    Hopfen
  36. 2 Punkt 4 Punkt 3
    Hanf
  37. 2 Punkt 4 Punkt 4
    Sonstige Faserpflanzen
  38. 2 Punkt 4 Punkt 5
    Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen
  39. 2 Punkt 4 Punkt 6
    Sonstige Handelsgewächse
  40. 2 Punkt 5
    Ackerfutterflächen (ohne Saatgutvermehrung)
  41. 2 Punkt 5 Punkt eins
    Rotklee und sonstige Kleearten
  42. 2 Punkt 5 Punkt 2
    Luzerne
  43. 2 Punkt 5 Punkt 3
    Kleegras
  44. 2 Punkt 5 Punkt 4
    Futtergräser und sonstiger Feldfutterbau
  45. 2 Punkt 5 Punkt 5
    Wechselwiesen
  46. 2 Punkt 6
    Andere Ackerkulturen
  47. 2 Punkt 6 Punkt eins
    Frühe und mittelfrühe Speisekartoffeln (einschl. Saatkartoffeln)
  48. 2 Punkt 6 Punkt 2
    Spätkartoffeln
  49. 2 Punkt 6 Punkt 3
    Zuckerrüben (ohne Saatgut)
  50. 2 Punkt 6 Punkt 4
    Futterrüben und sonstige Futterhackfrüchte (ohne Saatgut)
  51. 2 Punkt 6 Punkt 5
    Erdbeeren
  52. 2 Punkt 6 Punkt 6
    Gemüse im Freiland: Feldanbau
  53. 2 Punkt 6 Punkt 7
    Gemüse im Freiland: Gartenbau
  54. 2 Punkt 6 Punkt 8
    Gemüse unter Glas bzw. Folie
  55. 2 Punkt 6 Punkt 9
    Blumen und Zierpflanzen: Im Freiland
  56. 2 Punkt 6 Punkt 10
    Blumen und Zierpflanzen: Unter Glas bzw. Folie
  57. 2 Punkt 6 Punkt 11
    Energiegräser
  58. 2 Punkt 6 Punkt 12
    Sämereien und Pflanzgut
  59. 2 Punkt 6 Punkt 13
    Blüh- und Brachefläche, für die keine Beihilfe gewährt wird
  60. 2 Punkt 6 Punkt 14
    Blüh- und Brachefläche, die einer Beihilfenregelung unterliegt
  61. 2 Punkt 6 Punkt 15
    GLÖZ A
  62. 2 Punkt 6 Punkt 16
    Sonstige Kulturen auf dem Ackerland
    Ackerland insgesamt
  63. 2 Punkt 7
    Dauerkulturen
  64. 2 Punkt 7 Punkt eins
    Haus- und Nutzgärten
  65. 2 Punkt 7 Punkt 2
    Intensivobstanlagen ohne Beerenobst
  66. 2 Punkt 7 Punkt 3
    Intensiv-Beerenobst (ohne Erdbeeren)
  67. 2 Punkt 7 Punkt 4
    Extensivobstanlagen ohne Beerenobst
  68. 2 Punkt 7 Punkt 5
    Extensiv-Beerenobst (ohne Erdbeeren)
  69. 2 Punkt 7 Punkt 6
    Weingärten
  70. 2 Punkt 7 Punkt 7
    Rebschulen
  71. 2 Punkt 7 Punkt 8
    Baumschulen
  72. 2 Punkt 7 Punkt 9
    Forstbaumschulen
  73. 2 Punkt 7 Punkt 10
    Christbaumkulturen
  74. 2 Punkt 8
    Dauergrünland
  75. 2 Punkt 8 Punkt eins
    Einmähdige Wiesen
  76. 2 Punkt 8 Punkt 2
    Mähweiden/-wiesen mit zwei Nutzungen
  77. 2 Punkt 8 Punkt 3
    Mähweiden/-wiesen mit drei und mehr Nutzungen
  78. 2 Punkt 8 Punkt 4
    Dauerweiden
  79. 2 Punkt 8 Punkt 5
    Hutweiden
  80. 2 Punkt 8 Punkt 6
    Almen (Almfutterfläche)
  81. 2 Punkt 8 Punkt 7
    Bergmähder
  82. 2 Punkt 8 Punkt 8
    Streuwiesen
  83. 2 Punkt 8 Punkt 9
    GLÖZ G
    Summe der landwirtschaftlich genutzten Flächen
  84. 2 Punkt 9
    Nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen
  85. 2 Punkt 9 Punkt eins
    Wald
  86. 2 Punkt 9 Punkt 2
    Energieholzflächen
  87. 2 Punkt 9 Punkt 3
    Forstgärten
  88. 2 Punkt 9 Punkt 4
    Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen / Nicht genutztes Grünland
  89. 2 Punkt 9 Punkt 5
    Fließende und stehende Gewässer
  90. 2 Punkt 9 Punkt 6
    Unkultivierte Moorflächen
  91. 2 Punkt 9 Punkt 7
    Gebäude- und Hofflächen
  92. 2 Punkt 9 Punkt 8
    Sonstige unproduktive Flächen
    Gesamtfläche
  93. 2 Punkt 10
    Bewässerung, Energiepflanzen
  94. 2 Punkt 10 Punkt eins
    Bewässerung
    Bewässerbare Fläche insgesamt
    Fläche, die in den vorangegangenen 12 Monaten mindestens einmal bewässert wurde
  95. 2 Punkt 10 Punkt 2
    Energiepflanzenfläche insgesamt: Anbauflächen für Biokraftstoffe oder sonstige erneuerbare Energien
  96. Ziffer 3
    VIEHBESTAND (Anzahl der Tiere)
  97. 3 Punkt eins
    Pferde und andere Einhufer
  98. 3 Punkt 2
    Rinder
    Jungvieh bis unter ein Jahr, männlich und weiblich
    Jungvieh von einem Jahr bis unter zwei Jahre, jeweils männlich und weiblich
    Rinder von zwei Jahren und älter
    • Strichaufzählung
      Stiere und Ochsen
    • Strichaufzählung
      Kalbinnen
    • Strichaufzählung
      Milchkühe
    • Strichaufzählung
      Andere Kühe
  99. 3 Punkt 3
    Schafe (jeden Alters)
    Mutterschafe und gedeckte Lämmer (Weibliche Zuchttiere)
    Andere Schafe
  100. 3 Punkt 4
    Ziegen (jeden Alters)
    Ziegen, die bereits gezickelt haben und gedeckte Ziegen (Weibliche Zuchttiere)
    Andere Ziegen
  101. 3 Punkt 5
    Schweine:
    Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht
    Jungschweine von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht
    Mastschweine (einschließlich ausgemerzter Zuchttiere) mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber
    • Strichaufzählung
      50 bis unter 80 kg
    • Strichaufzählung
      80 bis unter 110 kg
    • Strichaufzählung
      110 kg und mehr
    Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber
    • Strichaufzählung
      Jungsauen, noch nie gedeckt
    • Strichaufzählung
      Jungsauen, erstmals gedeckt
    • Strichaufzählung
      Ältere Sauen, gedeckt
    • Strichaufzählung
      Ältere Sauen, nicht gedeckt
    • Strichaufzählung
      Zuchteber
  102. 3 Punkt 6
    Geflügel:
    Masthähnchen und -hühnchen
    Küken und Junghennen für Legezwecke – vor Legereife bzw. vor Aufstallung als Legehennen
    Legehennen – ab Legereife bzw. ab Aufstallung als Legehennen
    Hähne
    Truthühner
    Enten
    Gänse
    Strauße
    Sonstiges Geflügel
  103. 3 Punkt 7
    Sonstige Nutztiere

  1. Ziffer 4
    MASCHINEN UND EINRICHTUNGEN
  2. 4 Punkt eins
    Betriebseigene Maschinen und Geräte (Stück)
  3. 4 Punkt eins Punkt eins
    Traktoren
  4. 4 Punkt eins Punkt eins Punkt eins
    unter 40 kW (54 PS)
  5. 4 Punkt eins Punkt eins Punkt 2
    40 bis unter 60 kW (82 PS)
  6. 4 Punkt eins Punkt eins Punkt 3
    60 bis unter 80 kW (109 PS)
  7. 4 Punkt eins Punkt eins Punkt 4
    80 bis unter 100 kW (135 PS)
  8. 4 Punkt eins Punkt eins Punkt 5
    100 bis unter 120 kW (163 PS)
  9. 4 Punkt eins Punkt eins Punkt 6
    120 kW (163 PS) und mehr
  10. 4 Punkt eins Punkt 2
    Motorhacken, Motorfräsen, Motormäher und Einachstraktoren
  11. 4 Punkt eins Punkt 3
    Mähdrescher
  12. 4 Punkt eins Punkt 4
    Kartoffelvollerntemaschinen
  13. 4 Punkt eins Punkt 5
    Rübenvollerntemaschinen
  14. 4 Punkt eins Punkt 6
    Sonstige Erntemaschinen und -geräte für Grünfutter, Heu etc. (Mähwerk, Zetter, Schwader, Ladewagen, Rundballenpressen, Quaderballenpressen, Feldhäcksler, Ballenwickelmaschine etc.)
  15. 4 Punkt 2
    Einsatz betriebsfremder Maschinen am eigenen Betrieb (ja/nein)
  16. 4 Punkt 2 Punkt eins
    Traktoren
  17. 4 Punkt 2 Punkt eins Punkt eins
    unter 40 kW (54 PS)
  18. 4 Punkt 2 Punkt eins Punkt 2
    40 bis unter 60 kW (82 PS)
  19. 4 Punkt 2 Punkt eins Punkt 3
    60 bis unter 80 kW (109 PS)
  20. 4 Punkt 2 Punkt eins Punkt 4
    80 bis unter 100 kW (135 PS)
  21. 4 Punkt 2 Punkt eins Punkt 5
    100 bis unter 120 kW (163 PS)
  22. 4 Punkt 2 Punkt eins Punkt 6
    120 kW (163 PS) und mehr
  23. 4 Punkt 2 Punkt 2
    Motorhacken, Motorfräsen, Motormäher und Einachstraktoren
  24. 4 Punkt 2 Punkt 3
    Mähdrescher
  25. 4 Punkt 2 Punkt 4
    Kartoffelvollerntemaschinen
  26. 4 Punkt 2 Punkt 5
    Rübenvollerntemaschinen
  27. 4 Punkt 2 Punkt 6
    Sonstige Erntemaschinen und -geräte für Grünfutter, Heu etc. (Mähwerk, Zetter, Schwader, Ladewagen, Rundballenpressen, Quaderballenpressen, Feldhäcksler, Ballenwickelmaschine etc.)
  28. 4 Punkt 3
    Einrichtungen: Zur Erzeugung von erneuerbarer Energie verwendete Einrichtungen nach Art der Energiequelle:
  29. 4 Punkt 3 Punkt eins
    Windkraft
  30. 4 Punkt 3 Punkt 2
    Biomasse – feste und flüssige Biomasse
  31. 4 Punkt 3 Punkt 3
    Biomasse – Biogas (Methan)
  32. 4 Punkt 3 Punkt 4
    Sonnenkraft
  33. 4 Punkt 3 Punkt 5
    Wasserkraft
  34. 4 Punkt 3 Punkt 6
    Sonstige erneuerbare Energiequellen

  1. Ziffer 5
    ARBEITSKRÄFTE UND SONSTIGE PERSONEN IM LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEB
    Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten (nichtland- und nichtforstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und Arbeiten außerhalb des Betriebs)
  2. 5 Punkt eins
    Familieneigene Arbeitskräfte und sonstige Personen im Betrieb
  3. 5 Punkt eins Punkt eins
    Betriebsinhaber/Bewirtschafter
    Geburtsjahr
    Geschlecht
    Hauptberuf
    Arbeitszeit im Betrieb (0%, 1 bis 24%, 25 bis 49%, 50 bis 74%, 75 bis 99%, 100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person) getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
    Andere Erwerbstätigkeiten:
    • Strichaufzählung
      hauptberuflich ausgeübte Tätigkeiten
    • Strichaufzählung
      nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten
    • Strichaufzählung
      unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
    • Strichaufzählung
      nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
  4. 5 Punkt eins Punkt 2
    Betriebsleiter
    Familienverhältnis zum Betriebsinhaber
    Gemeinsamer Haushalt mit dem Betriebsinhaber
    Geburtsjahr
    Geschlecht
    Hauptberuf
    Arbeitszeit im Betrieb (0%, 1 bis 24%, 25 bis 49%, 50 bis 74%, 75 bis 99%, 100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person) getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
    Andere Erwerbstätigkeiten:
    • Strichaufzählung
      hauptberuflich ausgeübte Tätigkeiten
    • Strichaufzählung
      nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten
    • Strichaufzählung
      unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
    • Strichaufzählung
      nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
  5. 5 Punkt eins Punkt 3
    Berufsausbildung des Betriebsleiters
    Landwirtschaftliche Berufsausbildung des Betriebsleiters
  6. 5 Punkt eins Punkt 4
    zu allen weiteren Personen
    Familienverhältnis zum Betriebsinhaber
    Gemeinsamer Haushalt mit dem Betriebsinhaber
    Geburtsjahr
    Geschlecht
    Hauptberuf
    Arbeitszeit im Betrieb (0%, 1 bis 24%, 25 bis 49%, 50 bis 74%, 75 bis 99%, 100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person) getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
    Andere Erwerbstätigkeiten:
    • Strichaufzählung
      hauptberuflich ausgeübte Tätigkeiten
    • Strichaufzählung
      nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten
    • Strichaufzählung
      unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
    • Strichaufzählung
      nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
  7. 5 Punkt 2
    Familienfremde Arbeitskräfte
  8. 5 Punkt 2 Punkt eins
    Betriebsleiter
    Geburtsjahr
    Geschlecht
    Hauptberuf
    Arbeitszeit im Betrieb (0%, 1 bis 24%, 25 bis 49%, 50 bis 74%, 75 bis 99%, 100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person) getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
    Andere Erwerbstätigkeiten:
    • Strichaufzählung
      hauptberuflich ausgeübte Tätigkeiten
    • Strichaufzählung
      nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten
    • Strichaufzählung
      unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
    • Strichaufzählung
      nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
  9. 5 Punkt 2 Punkt 2
    Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte
    Anzahl der Personen nach Beschäftigungsgruppen:
    Geschlecht
    Arbeitszeit im Betrieb (0%, 1 bis 24%, 25 bis 49%, 50 bis 74%, 75 bis 99%, 100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person) getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
    Andere Erwerbstätigkeiten – unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten:
    • Strichaufzählung
      hauptberuflich ausgeübte Tätigkeiten
    • Strichaufzählung
      nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten
  10. 5 Punkt 2 Punkt 3
    Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte:
    Anzahl je Geschlecht
    Summe der Arbeitstage
  11. 5 Punkt 3
    Inanspruchnahme von Agrardienstleistungen (z. B. Maschinenring u.ä.)
    Anzahl der Stunden

              

  1. Ziffer 6
    NEBENTÄTIGKEITEN (AUSSERBETRIEBLICHE ERWERBSTÄTIGKEITEN) DES BETRIEBS (die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und finanzielle Auswirkungen auf den Betrieb haben)
  2. 6 Punkt eins
    Außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten
  3. 6 Punkt eins Punkt eins
    Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten
  4. 6 Punkt eins Punkt 2
    Einkünfte aus Handwerk (z. B. Holzschnitzerei)
  5. 6 Punkt eins Punkt 3
    Vermarktung von verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ausgenommen Weinproduktion aus eigenen Trauben)
  6. 6 Punkt eins Punkt 4
    Erzeugung von erneuerbarer Energie für Vermarktungszwecke
  7. 6 Punkt eins Punkt 5
    Be- und Verarbeitung von Holz (z. B. Sägewerk)
  8. 6 Punkt eins Punkt 6
    Einkünfte aus Aquakultur
  9. 6 Punkt eins Punkt 7
    Vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Produktionsmitteln des Betriebs)
    Für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe
    Nichtlandwirtschaftlich (Kommunaldienst, Winterdienst udgl.)
  10. 6 Punkt eins Punkt 8
    Einkünfte aus der Forstwirtschaft (ausgenommen Fremdwerbung bzw. Stockverkauf)
  11. 6 Punkt eins Punkt 9
    Sonstige
  12. 6 Punkt 2
    Bedeutung der Nebentätigkeiten (außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten), die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen: Anteil am Gesamtumsatz des Betriebs in %
  13. 6 Punkt 3
    Direktverkauf an den Endverbraucher/Konsumenten (Ab-Hof-Verkauf, Bauernmarkt etc.): Anteil des Direktverkaufs am Gesamtverkauf (kein Direktverkauf, bis einschl. 50%, mehr als 50%)

  1. Ziffer 7
    FÖRDERUNG DER ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS
  2. 7 Punkt eins
    Betrieb war in den vergangenen 3 Jahren Nutznießer einer der folgenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums:
    Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe
    Erhöhung der Wertschöpfung bei land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
    Teilnahme der Landwirte an Lebensmittelqualitätsregelungen
    Zahlungen für Landwirtschaftsflächen im Rahmen von NATURA 2000
    Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen
    darunter im Rahmen der biologischen Landwirtschaft
    Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen
    Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten
    Förderung des Fremdenverkehrs

Schlagworte

Masthuhn, Erntegerät, Obstanlage, Heilpflanze, Duftpflanze, Blühfläche, Hausgarten, Gebäudefläche, Bearbeitung

Im RIS seit

03.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2013

Gesetzesnummer

20008595

Dokumentnummer

NOR40156527